13. Juni 2026, 12:18 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Ein Urteil des Landgerichts München I setzt Google unter Druck. Im Mittelpunkt steht die KI-Suchübersicht des Unternehmens. Diese Funktion erstellt zu vielen Suchanfragen automatisch Zusammenfassungen und zeigt sie direkt in der Suche an. Nach Auffassung des Gerichts darf Google bestimmte falsche Aussagen aus diesen Übersichten nicht weiterverbreiten.
Der Fall geht auf eine Auseinandersetzung mit zwei Münchner Verlagsunternehmen zurück. Diese waren in KI-Antworten des Konzerns bei bestimmten Suchanfragen mit Betrugsmaschen, Abo-Fallen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht worden. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass dieser Eindruck durch eine Vermischung von Informationen entstanden sei.
Inhalte über andere Unternehmen seien dabei mit Angaben zu den betroffenen Verlagen zusammengeführt worden. Die beanstandeten Aussagen fanden sich laut Gericht nicht in den verlinkten Quellen. Über die Entscheidung berichtete „The Decoder“ unter Verweis auf das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Mai 2026 (Az. 26 O 869/26; PDF-Datei).
Warum die Entfernung der Inhalte nicht genügte
Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung waren die kritisierten Texte offenbar bereits aus den KI-Übersichten verschwunden. Dennoch sah die Kammer den Fall nicht als erledigt an. Nach Ansicht des Gerichts besteht weiterhin die Gefahr, dass vergleichbare Aussagen erneut erscheinen könnten.
Ausschlaggebend war dabei, dass Google keine verbindliche Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Ohne eine solche Zusage könne nicht ausgeschlossen werden, dass die betreffenden Inhalte bei späteren Suchanfragen wieder ausgegeben werden.
Gericht zieht klare Grenze zur klassischen Suche
Für die Richter spielte auch die Funktionsweise der KI-Suchübersicht eine wichtige Rolle. Bei klassischen Suchergebnissen verweist Google auf Inhalte anderer Webseiten. Die KI-Funktion erstellt dagegen eigenständige Zusammenfassungen. Sie ordnet Informationen neu und formuliert daraus eine Antwort.
Aus Sicht des Gerichts unterscheidet sich die KI-Übersicht deshalb deutlich von einer gewöhnlichen Trefferliste. Google könne sich nicht darauf berufen, lediglich fremde Inhalte auffindbar zu machen. In diesem Zusammenhang ist auch relevant, dass der Konzern Webseitenbetreibern inzwischen zusätzliche Möglichkeiten anbieten will, Inhalte von der KI-Suche auszuschließen.
Google wies die Vorwürfe zurück. Das Unternehmen berief sich unter anderem auf die sogenannte mittelbare Störerhaftung. Danach haften Suchmaschinenbetreiber oder Hostingprovider nicht unmittelbar für verlinkte oder von Nutzern veröffentlichte Inhalte. Erst nach einem Hinweis auf unzulässige Inhalte müssten sie tätig werden.
Zudem argumentierte Google, dass sich die zugrunde liegenden Quellen überprüfen ließen. Außerdem sei bekannt, dass KI-Systeme Fehler machen können.
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Warum das Gericht Google in der Verantwortung sieht
Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht. Nach Auffassung der Kammer wird eine falsche Aussage nicht dadurch zulässig, dass sie sich durch zusätzliche Recherche widerlegen lässt. Entscheidend sei vielmehr, dass Google die KI-Übersicht selbst bereitstellt und Einfluss auf die dahinterliegenden Systeme hat.
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Hinzu komme ein weiterer Unterschied zu klassischen Suchergebnissen. Während sich eine fehlerhafte Aussage dort meist einer konkreten Webseite zuordnen lasse, könne sie in einer KI-Übersicht erst durch die fehlerhafte Zusammenführung mehrerer Informationen entstehen. Das Gericht vertritt deshalb die Ansicht, dass Google für solche Ergebnisse verantwortlich ist.
Einstweilige Verfügung mit internationaler Wirkung
Die Entscheidung stellt noch keine endgültige Klärung in einem Hauptsacheverfahren dar. Sie fiel im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet sie dennoch einen wichtigen Erfolg.
Google darf die beanstandeten Aussagen vorerst nicht weiterverbreiten. Die Wirkung beschränkt sich dabei nicht auf Deutschland. Zwar hatte der Konzern eine entsprechende Begrenzung gefordert, das Gericht lehnte dies jedoch ab. Mit Verweis auf den grenzüberschreitenden Charakter des Falls sowie auf Artikel 36 Absatz 1 der EuGVVO sah die Kammer keinen Anlass für eine Einschränkung. Damit gilt die einstweilige Verfügung international. Zu der Entscheidung hat sich Google bislang nicht geäußert.