27. Mai 2026, 13:04 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
KI-Chatbots beantworten auf vielen Webseiten inzwischen Kundenfragen oder helfen bei der Terminbuchung. Doch ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt jetzt, dass Unternehmen für falsche Aussagen ihrer künstlichen Intelligenz verantwortlich gemacht werden können. Konkret ging es um einen Chatbot auf der Webseite einer Klinik, der irreführende Angaben über die dort tätigen Ärzte machte.
Gericht sieht Unternehmen in der Verantwortung
Im verhandelten Fall konnten Patienten über den Chatbot Fragen stellen und Termine buchen. Dabei bezeichnete die KI die beiden Ärzte der Klinik unter anderem als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Das Problem daran: Einige dieser Facharztbezeichnungen existieren laut Gericht überhaupt nicht.
Ein Kläger ging deshalb gegen die Klinik vor. Er mahnte das Unternehmen ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Klinik schaltete den Chatbot zwar später ab, unterschrieb die geforderte Erklärung aber nicht.
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Oberlandesgericht Hamm spricht von Irreführung
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bewertete die Aussagen des Chatbots als unzulässige geschäftliche Handlungen nach dem Wettbewerbsrecht. Deshalb darf die Klinik die entsprechenden Bezeichnungen künftig nicht mehr verwenden.
Besonders wichtig an der Entscheidung ist die Frage nach der Verantwortung für KI-generierte Inhalte. Die Beklagte argumentierte, dass die fehlerhaften Aussagen von der künstlichen Intelligenz selbst stammten und deshalb nicht dem Unternehmen zugerechnet werden könnten. Dieser Einschätzung folgte das Gericht jedoch nicht.
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Nach Auffassung des Gerichts bleibt die Betreiberin der Webseite auch dann verantwortlich, wenn der Chatbot ursprünglich mit korrekten Daten programmiert wurde. Die Richter machten deutlich, dass Unternehmen für irreführende Angaben ihrer KI-Systeme haften können.
Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen
Das Gericht stellte außerdem klar, dass ein KI-Chatbot rechtlich nicht als „Dritter“ gilt. Deshalb könne sich das Unternehmen nicht darauf berufen, lediglich seine Kontrollpflichten erfüllt zu haben.
Weil der Fall grundlegende Fragen zum Umgang mit künstlicher Intelligenz und zur rechtlichen Verantwortung von Unternehmen aufwirft, ließ das Oberlandesgericht Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Damit könnte sich Deutschlands höchstes Zivilgericht künftig erstmals mit der Haftung für falsche Aussagen von KI-Chatbots beschäftigen.