27. Mai 2026, 8:38 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Das Landgericht Deggendorf entschied, dass Countdown-Uhren in Online-Shops nicht automatisch irreführend sind, auch wenn der Preis nach Ablauf unverändert bleibt. Eine Klägerin argumentierte, dass der Timer künstlichen Druck erzeugt und eine Preiserhöhung suggeriert.
Online-Händler nutzen häufig Zeitdruck, um schnelle Kaufentscheidungen bei Kunden zu fördern. Ein gängiges Mittel ist eine Countdown-Uhr, die die verbleibende Zeit eines Angebots herunterzählt. Das Landgericht Deggendorf hat entschieden, dass diese Praxis zulässig ist, auch wenn der Preis nach Ablauf des Countdowns unverändert bleibt.
Rechtlicher Streit um Countdown-Uhren
Auslöser für das Verfahren war ein Online-Shop, der eine Jacke von 179 Euro auf 69,99 Euro reduzierte und eine Countdown-Uhr einsetzte. Nach Ablauf des Countdowns blieb der Preis unverändert. Eine Klägerin empfand dies als irreführend, da der Timer künstlich Zeitdruck erzeugte und eine echte zeitliche Begrenzung suggerierte.
Das Landgericht Deggendorf wies die Klage ab. Es urteilte, dass die Countdown-Uhr allein nicht irreführend sei. Eine Täuschung liegt nur vor, wenn die Werbung falsche oder missverständliche Angaben enthält. Hier war das nicht der Fall, da die Uhr lediglich den Zeitraum der Preisgültigkeit anzeigte.
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Keine Täuschung durch Zeitdruck
Entscheidend für das Gericht war, dass keine Aussagen über den Preis nach Ablauf des Countdowns gemacht wurden. Verbraucher dürfen nicht automatisch annehmen, dass der Preis danach steigt oder sinkt. Es besteht die Möglichkeit, dass der Preis unverändert bleibt.
Das Gericht stellte klar, dass der erzeugte Zeitdruck allein keine unlautere Handlung darstellt. Die Werbung gab keine konkrete Zusage über einen späteren Preis, sodass keine Täuschung vorliegt, auch wenn der Timer bewusst Dringlichkeit erzeugt.
Die Entscheidung des Landgerichts Deggendorf ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren wird vor dem Oberlandesgericht München fortgesetzt, wo der Fall weiter verhandelt wird.