Gericht weist Sammelklage gegen Prime-Video-Werbung ab
Amazon hat vor Gericht einen Sieg eingefahren Foto: Future Publishing via Getty Images
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Przemyslaw Szymanski
21. Juli 2026, 8:54 Uhr |
Lesezeit: 2 Minuten
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen Amazon im Streit um Werbung bei Prime Video abgewiesen. Rund 330.000 Betroffene hatten auf eine Grundsatzentscheidung gehofft. Die Verbraucherzentrale akzeptiert das Urteil jedoch nicht und will den Bundesgerichtshof mit dem Fall befassen.
Gericht weist Forderungen der Verbraucherzentrale zurück
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob Amazon die Bedingungen von Prime Video während eines laufenden Abonnements ändern durfte. Die Verbraucherzentrale Sachsen vertrat die Auffassung, dass die Einführung von Werbung bei bestehenden Verträgen unzulässig sei.
Seit Februar 2024 werden Filme und Serien bei Prime Video standardmäßig mit Werbeunterbrechungen gezeigt. Wer Inhalte weiterhin weitgehend werbefrei sehen möchte, muss eine Zusatzoption für monatlich 2,99 Euro buchen.
Die Verbraucherzentrale hatte deshalb mit einer Abhilfeklage Schadensersatz für die angemeldeten Abonnenten verlangt. Rund 330.000 Menschen schlossen sich dem Verfahren an und hofften auf eine grundlegende gerichtliche Klärung.
Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts enthielten die Vertragsbedingungen von Amazon keine ausdrückliche Zusage, dass Prime Video dauerhaft werbefrei angeboten werde. Zudem konnte nach Ansicht des Gerichts nicht nachgewiesen werden, dass der Streaming-Dienst verbindlich als werbefreies Angebot beworben wurde.
Allein die spätere Einführung von Werbeunterbrechungen begründe deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz. Diese Einschätzung gelte unabhängig davon, ob Kunden den monatlichen Aufpreis für die weitgehend werbefreie Nutzung gezahlt oder auf die Zusatzoption verzichtet hätten.
Für Kunden, die den Aufpreis entrichteten, nannte das Gericht zusätzlich einen formalen Grund. Die Verbandsklage sei insoweit unzulässig gewesen, weil die gebündelten Ansprüche nach Auffassung der Richter nicht im Wesentlichen gleichartig gewesen seien und deshalb nicht gemeinsam im Rahmen einer Abhilfeklage verfolgt werden könnten.
Amazon begrüßte die Entscheidung und wertete sie als Bestätigung seiner Rechtsauffassung. Der Rechtsstreit ist damit jedoch noch nicht beendet.
Die Verbraucherzentrale Sachsen kündigte an, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen. Nach ihrer Auffassung hat das Gericht die Anforderungen an die Gleichartigkeit der Ansprüche zu eng ausgelegt. Eine solche Auslegung könnte es Verbraucherverbänden künftig deutlich erschweren, Forderungen vieler Betroffener gemeinsam gerichtlich durchzusetzen.
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