Wer regelmäßig auf Online-Marktplätzen shoppt stolpert immer wieder über gefälschte Produkte. Doch drohen Strafen bei einer Bestellung? Spielt es eine Rolle, ob ich den Fake erkenne oder nicht? TECHBOOK spricht mit einem Anwalt und klärt auf.
Auf Martktplätzen wie AliExpress, Wish, Ebay und sogar Amazon tummeln sich auch Händler, die gefälschte Produkte anbieten. TECHBOOK enthüllte bereits die Abzocke mit billigen Apple-Kopfhörern auf Amazon. Die Bereiche Technik und Mode sind besonders anfällig für nachgemachte Produkte. TECHBOOK klärt die wichtigsten Fragen mit Rechtsanwalt Michael Plüschke von der Kanzlei Plüschke aus Berlin, dessen Fachgebiet unter anderem im Markenrecht liegt.
Übersicht
Was ist eine Fälschung?
Grundsätzlich gibt es laut Plüschke den Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Diese greift aber nur bis zu einem bestimmten Punkt. „Erst wenn ein Sonderschutzrecht, sprich eine Markenverletzung vorliegt, sind Käufer in dem Bereich, in dem es rechtlich relevant ist. Das ist dann gegeben, wenn eine fremde Marke oder ein eingetragenes Design kopiert wird.“
Dieser Fall liegt zum Beispiel vor, wenn ein SD-Karten Hersteller aus China den Namen SanDisk auf die Karten druckt oder nachgemachte Schuhe das Adidas-Logo tragen.
Mache ich mich beim Kauf von gefälschten Waren strafbar?
Diese Antwort hängt laut Plüschke davon ab, ob jemand Waren für den privaten Gebrauch oder mit der Absicht des Wiederverkaufs bestellt. Bei hochpreisigen Artikeln, wie iPhones oder Louis-Vuitton-Taschen, existiert das geschäftliche Interesse laut Meinung der meisten Richter bereits beim Kauf von zwei bis drei gefälschten Produkten. Solange man Waren aber für den privaten Gebrauch bestellt, machen sich Käufer nicht strafbar.
Mit welchen Strafen und Gebühren muss ich beim Kauf von gefälschten Waren im Internet rechnen?
Werden mehrere Produkte bestellt und kann dann vermutet werden, dass diese weiterverkauft werden, drohen teils empfindliche Strafen, so Plüschke gegenüber TECHBOOK. „Wenn Geschmacksmuster oder eingetragene Designs für das entsprechende Produkt bestehen, dann ist bereits das Einführen rechtlich relevant und ist mit Gefängnis bis zu drei Jahren bedroht.“ Darüber hinaus drohen zivilrechtlich außerdem Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber.
Privatbesteller machen sich zwar nicht strafbar, müssen aber trotzdem mit zusätzlichen Kosten rechnen. „Es kann natürlich sein, dass der Zoll die Ware trotzdem beschlagnahmt.“ Rechteinhaber können dort nämlich veranlassen, dass der Zoll verdächtige Produkte zunächst eingelagert und dann begutachtet. Das dauert nicht nur lange, sondern es fallen für die Käufer auch Einlagerungskosten an. Noch dicker kommt es dann für Warenbestellungen, die aus dem Nicht-EU-Ausland kommen. Hier werden zusätzlich ab einem Warenwert von 20 Euro noch 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuern fällig. Letzteres gilt übrigens auch für Originalware. Rechnen Sie damit, die Einfuhrumsatzsteuer direkt beim Paketboten entrichten zu müssen.
Macht es einen Unterschied, ob ich davon Kenntnis habe oder nicht?
Im geschäftlichen Bereich, der, wie bereits erwähnt, schnell erreicht ist, spielt es strafrechtlich durchaus eine Rolle, ob eine Absicht dahintersteht. Vor Schadensersatzforderungen schützt die Nicht-Kenntnis also nicht.
Was passiert mit gefälschten Waren beim Zoll?
Auch hier unterscheidet Plüschke wieder zwischen dem Kauf einer einzelnen Fälschung für den Privatgebrauch und mehrerer Produkte zum gewerblichen Weiterverkauf. „Handelt es sich um eine Markenrechtsverletzung, also zu geschäftlichen Zwecken, wird die Ware beim Zoll auf Wunsch des Rechteinhabers vernichtet. Wer nur ein Produkt für sich selbst bestellt, bekommt nach Zahlung von Steuern und Gebühren die Ware tatsächlich ausgehändigt.“
TECHBOOK meint
„Auch wenn Privatkäufer sich nicht strafbar machen, raten wir trotzdem vom Kauf gefälschter Waren ab. Technische Geräte entsprechen oft nicht den geltenden EU-Bestimmungen und dürften deshalb gar nicht betrieben werden. Es ist schon öfter vorgekommen, dass minderwertige Fake-Akkus Feuer gefangen haben und die Besitzer verletzt wurden.“ – Andreas Filbig, Redakteur