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Gut zu wissen

Wer muss eine Steuererklärung abgeben – und wer nicht?

Für manch einen ist die Steuererklärung ein jährliches Übel. Doch wer muss sie überhaupt einreichen?
Für manch einen ist die Steuererklärung ein jährliches Übel. Doch wer muss sie überhaupt einreichen? Foto: Getty Images
Rita Deutschbein, Redaktionsleiterin TECHBOOK
Redaktionsleiterin

8. Juli 2025, 17:15 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Zwar muss nicht jeder in Deutschland eine Steuererklärung einreichen, für viele ist sie aber gesetzlich vorgeschrieben. Entscheidend sind bestimmte Einkünfte, Steuerklassen oder Konstellationen im Berufsleben. Wer betroffen ist, wann die Abgabe verpflichtend wird und welche Fristen gelten, erklärt TECHBOOK.

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Ob freiwillig oder verpflichtend – wer seine Steuererklärung nicht fristgerecht einreicht, riskiert empfindliche Strafen. Besonders bei Lohnersatzleistungen, mehreren Arbeitsverhältnissen oder eingetragenen Freibeträgen kann eine sogenannte Pflichtveranlagung greifen. Auch Rentner sowie Selbstständige sind unter bestimmten Voraussetzungen betroffen.

Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben

In Deutschland besteht keine generelle Abgabepflicht für alle Steuerzahler. Für bestimmte Personengruppen schreibt das Einkommensteuergesetz jedoch die sogenannte Pflichtveranlagung vor. Diese greift beispielsweise bei folgenden Konstellationen:

  • Bezug von Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld) über 410 Euro
  • zusätzliche Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträgen oder Renten über 410 Euro
  • parallele Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern (Steuerklasse VI)
  • Anwendung der Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor
  • eingetragene Freibeträge bei der Lohnsteuer
  • Wechsel des Arbeitgebers mit sonstigen Bezügen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld
  • erhaltene Abfindungen, bei denen die Fünftelregelung angewendet wurde
  • Verlustvorträge oder -rückträge aus Vorjahren
  • unbeschränkte Steuerpflicht trotz Wohnsitz im Ausland

Auch Selbstständige und Gewerbetreibende müssen grundsätzlich jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben – unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte.

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Steuererklärung bei Rentnern und Pensionären

Rentner sind dann zur Abgabe verpflichtet, wenn ihre steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag überschreiten. Für das Jahr 2024 liegt dieser bei 11.784 Euro. Neben der gesetzlichen Rente zählen hierzu auch Mieteinnahmen oder Kapitalerträge. Ein Rentenfreibetrag kann dabei steuerfrei bleiben, sofern dieser beim erstmaligen Renteneintritt festgelegt wurde.

Pensionäre, deren Bezüge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten, müssen ebenfalls eine Erklärung abgeben – insbesondere bei Versorgungsbezügen aus mehreren Dienstverhältnissen.

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Ausnahmen und freiwillige Abgabe

Nebeneinkünfte bis 410 Euro jährlich bleiben steuerfrei. Zwischen 410 und 820 Euro greift ein sogenannter Härteausgleich, der zwar zu einer ermäßigten Besteuerung führt, allerdings auch zu einer Abgabepflicht führen kann.

Auch wenn keine Pflicht besteht, kann sich eine freiwillige Steuererklärung lohnen. In vielen Fällen winken Rückerstattungen, insbesondere bei geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen.

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Abgabefrist für die Steuererklärung

In den Pandemie-Jahren hatten Bürger etwas länger Zeit, ihre Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Diese Fristverlängerung greift nun jedoch nicht mehr. Wer verpflichtet ist, jährlich eine Steuererklärung abzugeben, muss diese somit bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Für das Steuerjahr 2024 endet die Abgabefrist also am 31. Juli 2025.

Die Steuererklärung kann man sowohl digital über das Elster-Portal als auch mithilfe von Steuersoftware einreichen. Eine Übersicht guter Apps haben wir in einem separaten Artikel für Sie. Wer Unterstützung benötigt, kann sich aber auch an Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine wenden. Dann hat man für die Abgabe sogar länger Zeit. Hier endet die Frist für das Steuerjahr 2024 am 30. April 2026, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangt. Wer die Erklärung freiwillig einreicht, hat bis zu vier Jahre Zeit – also bis zum 31. Dezember 2028 für das Jahr 2024.

Bei verspäteter Abgabe drohen Verspätungszuschläge von mindestens 25 Euro pro Monat oder Zwangsgelder von bis zu 25.000 Euro. Erfolgt keine Abgabe, kann das Finanzamt eine Schätzung vornehmen – meist zum Nachteil des Steuerpflichtigen.

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