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Gewinne durch Bitcoin und Co.

Kryptowährung richtig versteuern – darauf sollte man achten 

Wer Gewinne durch Bitcoin oder andere Kryptowährung erzielt, muss diese versteuern
Wer Gewinne durch Bitcoin oder andere Kryptowährung erzielt, muss diese versteuern Foto: picture alliance / CHROMORANGE
Stephan Lamprecht
Stephan Lamprecht Freier Autor

22.03.2024, 08:24 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten

Steigende Kurse bei Kryptowährungen wie Bitcoin und die wachsende Popularität der digitalen Währung bewegen immer mehr Anlegerinnen und Anleger dazu, ihr Geld in diesem Markt anzulegen. Was ist steuerlich zu beachten? TECHBOOK verrät es.

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Unternehmen, Gewerbetreibende und Privatpersonen werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Das gilt auch für Investitionen in Kryptowährungen, die zu versteuern sind. Dieser Beitrag geht von privaten Anlagegeschäften aus. Das Geld wurde also nicht im Auftrag einer anderen Person in Kryptowährungen investiert.

Müssen Kryptowährungen versteuert werden?

Die grundsätzliche Antwort auf die Frage lautet „Ja“. Kauf und Verkauf von Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum und andere) gelten als sogenannte „private Veräußerungsgeschäfte“ und sind somit zu versteuern.

Ob tatsächlich ein Betrag in Richtung des Finanzamts fließt, hängt aber von weiteren Faktoren ab. Wichtig in diesem Zusammenhang: Dieser Artikel geht von direkten Investitionen in eine Kryptowährung aus. Die steuerpflichtige Person hat also eine Kryptowährung direkt an einer Börse oder auf einem Marktplatz gekauft. Investitionen in ETF auf Kryptobasis oder andere Wertpapiere werden abweichend besteuert.

Kryptowährungen und klassische Wertpapiere unterscheiden sich steuerlich

Wer bei seiner Bank ein Wertpapierdepot eröffnet, kennt das Formular „Freistellungsauftrag für Kapitalerträge“. Denn klassische Geldanlagen in Aktien, Fondsanteile oder ETF unterliegen der Kapitalertragssteuer, die pauschal erhoben wird. Sie wird oft auch als „Quellensteuer“ bezeichnet, weil sie direkt an der Quelle, nämlich von der depotführenden Bank, abgeführt wird.

Kryptowährungen gelten in Deutschland als sonstige Wirtschaftsgüter. Und weil der Handel als privates Veräußerungsgeschäft gilt, sind Erträge zum individuellen Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu versteuern. Der Steuersatz hängt somit von der Steuerklasse und der Höhe des jährlichen zu versteuernden Einkommens ab. In steuerlicher Hinsicht ähneln Kryptowährungen damit eher Gold, Gemälden, Kunst oder Antiquitäten.

Wann muss man Kryptowährung versteuern?

Der private Handel mit Kryptowährungen unterliegt zwar der Steuerpflicht, das bedeutet aber nicht, dass man auch tatsächlich Geld an das Finanzamt zahlen muss. Das ist unter zwei Voraussetzungen der Fall:

  1. Die Kryptowährung oder Teile davon werden innerhalb eines Jahres nach Erwerb wieder verkauft.
  2. Die Summe aller privaten Veräußerungsgeschäfte übersteigt einen Freibetrag von 600 Euro für den Veranlagungszeitraum 2023 und davor. Nach Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes steigt diese Grenze auf 1000 Euro für das Jahr 2024 und folgende.

Wer also Bitcoins vor 366 Tagen gekauft hat, muss beim Verkauf keine Steuern auf den Erlös zahlen. Diese Spekulationsfrist beginnt mit jedem Kauf erneut. Steuern sind aber auch bei einem Verkauf innerhalb der Frist nur dann zu bezahlen, wenn die Einnahmen den Freibetrag überschreiten.

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Wie und wo sind die Steuern auf Kryptowährungen zu bezahlen?

Wer sein Geld in Kryptowährungen investiert, braucht den Bestand und dessen Wert nicht an das Finanzamt zu melden. Erst wenn Gewinne (oder auch Verluste) daraus entstehen, sind diese im Rahmen einer Steuererklärung anzugeben. Wer diese nicht ohnehin erledigen muss, weil Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit oder auch Vermietungen erwachsen, muss somit auch als Angestellter die Steuererklärung machen.

Die Einnahmen werden in der Einkommenssteuererklärung in der Anlage „SO“ für „Sonstige Einkünfte“ angegeben. Darin gibt es den Abschnitt „Andere Wirtschaftsgüter“. Das Ausfüllen des Formulars ist nicht schwierig. Es sind das Datum des Kaufs, des Verkaufs sowie der Anschaffungspreis und der Verkaufspreis einzutragen. Deshalb ist es auch wichtig, über die Transaktionen selbst Buch zu führen, um die entsprechenden Angaben machen zu können.

Was gilt für Transaktionen in der Vergangenheit?

Wem etwa erst jetzt bei der Lektüre dieses Artikels bewusst wird, dass er in der Vergangenheit versäumt hat, seine Gewinne aus Investitionen von Kryptowährungen beim Finanzamt zu melden, sollte so schnell wie möglich handeln. Am besten ist in diesem Fall, die Transaktionen der vergangenen zehn Jahre durchzusehen und die Gewinne für das jeweilige Jahr zu ermitteln.

Vorzugsweise in Absprache mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater gilt es dann, eine Korrektur der Steuererklärung des betroffenen Jahres zu erstellen. Die Steuerexperten wissen am besten, wie ein Brief an das Finanzamt aussehen sollte, damit die Korrektur angenommen wird und keine weiteren Unannehmlichkeiten nach sich zieht.

Lesen Sie auch: Wie und wo kann man Kryptowährung verkaufen bzw. tauschen?

Kann das Finanzamt die Verkäufe überprüfen?

In Hinblick auf die Steuerzahlungen ist die Gesetzeslage eindeutig. Die Steuerpflichtigen unterliegen einer Mitwirkungspflicht. Sie müssen also selbstständig ihre Einnahmen angeben und können und dürfen nicht darauf warten, bis das Finanzamt sich meldet.

Es ist also keinesfalls eine gute Idee, Erträge aus dem Handel mit Kryptowährungen zu verschweigen und nicht zu versteuern. In besonders schweren Fällen drohen hier sogar Freiheitsstrafen. Wenigstens ist mit Nachzahlungen, Säumnisgebühren und Verspätungszuschlägen zu rechnen.

Auch, wenn der Handel mit Kryptowährungen anonym erscheint, ist er das nicht. Marktplätze und Börsen mit einer offiziellen Zulassung sind verpflichtet, die persönlichen Daten der Kundinnen und Kunden zu überprüfen. Und damit kann das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auch im Zweifel überprüfen, ob ein Steuerpflichtiger Kryptowährungen hält oder verkauft hat.

Das Bundesfinanzministerium hat bereits 2022 ein Schreiben an die Finanzbehörden verfasst, in es den Finanzämtern Hilfestellung bei der Bewertung von Geschäften mit Kryptowährungen gibt. Dieses offizielle Schreiben wird im März 2024 aktualisiert. Im Falle einer Steuerprüfung oder bei berechtigten Zweifeln des Finanzamts an der Darstellung der Steuerpflichtigen können die Behörden dann zahlreiche Daten und Informationen abfordern. Darunter auch IDs einzelner Transaktionen.

Sofern die Börse oder der Marktplatz über die einzelnen Transaktionen und fälligen Steuern keine Aufstellung bietet, ist es ratsam, selbst eine solche Übersicht, etwa in Excel, anzulegen.

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Wie sieht es mit Verlusten aus?

Die Kurse für Kryptowährungen sind sehr wechselhaft (in der Fachsprache „volatil“). Somit kann es passieren, dass man für einen Coin mehr gezahlt hat, als man beim Verkauf herausbekommt. Es ergibt sich Verlust. Aber wie sieht es hier mit der Steuer aus?

Zunächst gilt bei Verlusten das Gleiche wie bei Kurssteigerungen. Fallen die Kurse und die Kryptowährung verliert ihren Wert, während sie im Wallet aufbewahrt wird, interessiert dies das Finanzamt nicht. In der Fachsprache handelt es sich dabei um „nicht realisierte Verluste“. Die Besitzerinnen und Besitzer der Kryptowährung mögen sich ärgern, aber steuerlich spielt das keine Rolle.

Das sieht anders aus, wenn der Verlust „realisiert“ wird. Das bedeutet, dass Coins mit Verlust verkauft werden. Geschieht dies innerhalb der bereits erwähnten Haltefrist von einem Jahr, dann, aber auch nur in diesem Fall, kann ein Anleger den Verlust in der Steuererklärung geltend machen. Dieser lässt sich dann etwa mit Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen des gleichen Jahres verrechnen.

Alle im Text erwähnten Hinweise und Informationen stellen keine Anlageberatung oder Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren dar (§ 85 WpHG).

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