Das OLG Frankfurt am Main konnte sich nicht für die Argumentation der Sparkasse erwärmen Foto: Getty Images/Purestock
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Rainer Schuldt
29. Mai 2026, 15:33 Uhr |
Lesezeit: 3 Minuten
Wenn eine neue Debitkarte auf dem Postweg verschwindet und Kriminelle damit Geld abheben, muss nicht automatisch der Kunde für den Schaden aufkommen. Mit genau diesem Fall beschäftigte sich jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Die Richter entschieden, dass die Bank unter bestimmten Umständen für den entstandenen Schaden haften muss.
Mehr als 300.000 Euro auf neuem Konto
Ausgangspunkt war ein Fall aus dem Jahr 2019. Ein Mann aus Frankfurt am Main eröffnete ein neues Girokonto und überwies darauf mehr als 300.000 Euro. Die passende Debitkarte sollte ihm anschließend per Post zugestellt werden. Allerdings kam die Karte nach Angaben des Kunden nie bei ihm an.
Noch bevor der Mann den Verlust bemerkte, verschafften sich zwei Täter Zugriff auf das Konto. Zwischen Ende Juni und Ende August hoben sie rund 220.000 Euro an Geldautomaten ab und bezahlten außerdem Einkäufe mit der Karte. Während dieser Zeit hielt sich der Kontoinhaber im Ausland auf.
Nach seiner Rückkehr sperrte der Mann das Konto und verlangte Schadenersatz von der Sparkasse. Einen Teil des Schadens übernahm die Bank bereits. Um weitere 66.000 Euro stritten beide Seiten anschließend vor Gericht.
Das OLG Frankfurt am Main stellte klar, dass die Bank die unbefugten Abbuchungen grundsätzlich ausgleichen muss. Nach Ansicht der Richter haftet ein Kunde nur dann selbst, wenn er grob fahrlässig gehandelt oder Sicherheitsvorgaben missachtet hat.
Im verhandelten Fall sah das Gericht dafür jedoch keine Hinweise. Der Mann habe die Debitkarte nie erhalten und deshalb auch keine Möglichkeit gehabt, sie vor Missbrauch zu schützen. Außerdem habe die Bank keinen genauen Zustelltag genannt.
Die Richter erklärten deshalb auch, dass niemand dauerhaft seinen Briefkasten kontrollieren müsse, nur weil eine neue Bankkarte erwartet werde.
Richter erkennen keine Mitschuld
Auch mit einem weiteren Argument konnte die Sparkasse das Gericht nicht überzeugen. Die Bank vertrat die Ansicht, der Kunde hätte früher nach der fehlenden Karte fragen müssen. Das Oberlandesgericht teilte diese Einschätzung jedoch nicht.
Nach Auffassung der Richter regeln die gesetzlichen Vorgaben zur Haftung solche Fälle bereits eindeutig und vollständig. Zusätzliche Forderungen der Bank wegen angeblich leichter Fahrlässigkeit seien deshalb nicht zulässig.
Damit muss die Sparkasse dem Kunden auch den noch offenen Betrag erstatten. Das Urteil ist allerdings noch nicht endgültig. Die Bank kann Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.
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