Ein Urteil des Amtsgerichts Starnberg könnte Folgen für den Umgang mit betrügerischen Online-Shops haben. Erstmals wurde Google in Deutschland dazu verpflichtet, einem Nutzer den finanziellen Schaden aus einem Kauf bei einem über eine Suchanzeige beworbenen Fake-Shop zu ersetzen.
Kauf über Anzeige führte zu Verlust von fast 490 Euro
Ausgangspunkt des Falls war die Suche eines Mannes nach einem günstigen Fahrradträger im Juli 2025. Über eine Google-Shopping-Anzeige gelangte er auf die Website eines vermeintlichen Händlers aus Stuttgart.
Dort bestellte er das gewünschte Produkt und überwies 489,99 Euro per Vorkasse. Die Ware wurde jedoch nie geliefert. Später stellte sich heraus, dass es sich bei dem professionell gestalteten Angebot um einen Fake-Shop handelte.
Da das Geld nicht zurückgeholt werden konnte, verlangte der Käufer Schadensersatz von Google. Das Amtsgericht Starnberg sprach ihm mit Urteil vom 5. Juli 2026 den Kaufpreis sowie 202,30 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zu. Zusätzlich muss Google die Verfahrenskosten tragen. Das geht aus einer E-Mail der RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hervor, die TECHBOOK vorliegt.
Gericht sieht Pflicht zur Prüfung nach konkreten Hinweisen
Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das Gericht, dass die betreffende Website bereits vor dem Kauf von einer Verbraucherschutzorganisation als Fake-Shop eingestuft und Google gemeldet worden war.
Außerdem sei die Seite mit öffentlich verfügbaren Prüfwerkzeugen ohne größeren Aufwand als stark verdächtig erkennbar gewesen. Dennoch zeigte Google die Werbung weiterhin prominent in den Suchergebnissen.
Das Gericht sah darin eine Verletzung vertraglicher Schutzpflichten. Zwar nutzen Anwender die Suchmaschine kostenlos, nach Ansicht des Gerichts erhält Google jedoch Daten und Aufmerksamkeit, die das Unternehmen wirtschaftlich verwerten könne. Eine generelle Pflicht, jeden betrügerischen Anbieter zu erkennen, leitete das Gericht daraus nicht ab. Nach konkreten Hinweisen seien jedoch angemessene technische und organisatorische Kontrollen zu erwarten.
Bedeutung des Urteils bleibt vorerst begrenzt
Eine automatische Haftung für jeden Betrugsfall über Suchanzeigen entsteht durch die Entscheidung nicht. Google reichte keine Klageerwiderung ein, sodass der Tatsachenvortrag des Klägers als zugestanden galt.
Zudem handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung eines Amtsgerichts. Andere Gerichte sind daran nicht gebunden. Für Google ist das Urteil jedoch rechtskräftig, da die Voraussetzungen für eine reguläre Berufung nicht vorlagen.
Welche Auswirkungen die Entscheidung auf künftige Verfahren haben wird, ist noch offen. Maßgeblich dürfte künftig insbesondere sein, ob Google bereits vor dem Kauf Kenntnis von einem betrügerischen Angebot hatte und ob sich ein direkter Zusammenhang zwischen Anzeige und Bestellung nachweisen lässt.
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