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Frage für einen Freund ...

Was Sie im Bahn-WLAN wirklich machen dürfen

Deutsche Bahn
Bahnfahren kann manchmal ziemlich langweilig sein. Aber mit was darf ich mir die Zeit vertreiben und mit was nicht? Foto: Getty Images
Michael Sonntag

04.06.2018, 16:00 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten

In der Bahn ist zwar jeder für sich, aber das gilt nicht für den Zeitvertreib. Wenn Sie Filme schauen, sollten Sie für die anderen Fahrgäste darauf achten, was in diesen zu sehen ist. Der Falsche kann Sie in extreme Schwierigkeiten bringen.

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Bahnfahrten können schon mal etwas länger dauern. Wer sich nicht notgedrungen mit seinem Sitznachbar anfreunden oder die ganze Zeit aus dem Fenster schauen möchte, nimmt sich einen Laptop oder das Tablet zum Streamen von Filmen und Serien mit.

TECHBOOK hat mit der Deutschen Bahn und einem Medien-Anwalt darüber gesprochen, wie es sich mit dem Anschauen sensibler Inhalte während der Bahnfahrt verhält und was Sie möglichst nur eingeschränkt oder am besten gar nicht tun sollten.

Darf ich Inhalte auf Filesharing-Seiten wie Kinox.to schauen?

Drohen mir zusätzliche Konsequenzen oder Strafen, wenn ich mir im WLAN der Deutschen Bahn Inhalte auf illegalen Filesharing-Seiten anschaue? Laut Christian Solmecke, Anwalt für Internet und Medien, tatsächlich nicht.

„Die Änderungen des Telemediengesetzes (TMG) im vergangen Jahr führten dazu, dass Inhaber eines offenen Internetanschlusses wie die Deutsche Bahn die Kosten für die Abmahnung bzw. Unterlassung nicht mehr als Störer zu ersetzen haben. Hauptgrund: Niemand soll Angst davor haben, automatisch mit Schadensersatz und Unterlassungsansprüchen konfrontiert zu werden, sobald Gäste illegale Inhalte herunterladen und über den jeweiligen Anschluss anbieten”, erklärt er. „Die Kosten verbleiben daher beim Rechteinhaber, sofern es ihm nicht gelingt, den tatsächlichen Täter ausfindig zu machen und erfolgreich in Anspruch zu nehmen. Sofern keine individuelle Anmeldung eines jeden Gastes erforderlich ist, womit dieser kenntlich gemacht werden kann, drohen dem Fahrgast keine Konsequenzen.”

Laut Solmecke könne die Deutsche Bahn als Anschlussinhaber aber immer noch als Täter belangt werden. „Der Bundesgerichtshof (BGH) geht davon aus, dass derjenige, der einen Anschluss vorhält, zunächst einmal als der Täter einer Rechtsverletzung angesehen wird, wenn er nicht darlegen kann, dass auch weitere Personen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Anschluss hatten.” Doch habe ihm zufolge die Deutsche Bahn hier aufgrund ihrer WLAN-Einstellungen nichts zu befürchten. „Sie müsste nur angeben, dass sie ihr WLAN öffentlich angeboten hat, um sich sowohl der Täter- als auch der Störerhaftung zu entziehen. Insofern haften weder Fahrgast noch die Deutsche Bahn.”

Nichtsdestotrotz könne die DB dazu verpflichtet werden, den Zugang zu den Filesharing-Seiten in ihrem Netzwerk zu sperren. Wenn Sie also während der Fahrt jugendgerechtes Programm auf legalen Plattformen schauen und sich die anderen Medien für zu Hause aufbewahren, machen Sie alles richtig und haben nichts zu befürchten.

Darf ich während der Bahnfahrt Erotik- oder Gewaltfilme schauen?

Auf unsere Fragen antwortete die Deutsche Bahn sehr vage, da die betreffenden Fälle auch nicht im Speziellen in den Beförderungsbedingungen verhandelt werden. Nichtsdestotrotz verwies uns der zuständige Pressesprecher diesbezüglich auf den Punkt Nr. 6.1 „Allgemeine Verhaltenspflichten”, der folgendes enthält:

„Jeder Reisende hat sich so zu verhalten, dass andere Reisende nicht über Gebühr gestört oder belästigt werden. Reisende, die sich entgegen den vorstehenden Regelungen verhalten, die Weisungen der Mitarbeiter missachten oder in sonstiger Weise eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellen, können von der Beförderung bzw. Weiterbeförderung ohne Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und des Gepäckpreises ausgeschlossen werden.”

Darüber hinaus appelliere die Deutsche Bahn aber auch an den gesunden Menschenverstand ihrer Fahrgäste und vertraue darauf, dass sie – genauso wie in anderen öffentlichen Räumen auch – die Grenzen ihrer Mitreisenden respektieren würden, so der Pressesprecher. Übersetzt heißt das also wohl Nein, die Deutsche Bahn verbietet es. Aber wie sieht die allgemeine Gesetzeslage aus?

Christian Solmecke sagt hierzu: „Das Anschauen von pornografischen Inhalten auf dem Laptop, dem Tablet oder dem Smartphone im Fahrgastraum ist nicht erlaubt. Beides darf Kindern und Jugendlichen nicht gezeigt oder zugänglich gemacht werden.” Hierbei sei es laut ihm unerheblich, ob sich minderjährige Fahrgäste in direkter Nähe befänden. „Denn es reicht bereits die abstrakte Gefährdung durch die Zugänglichkeit des Ortes. Selbst wenn man die einzige Person im Wagenabteil sein sollte, so gilt das Verbot, denn es könnte ja jemand vorbeikommen.”

Ist es strafbar, wenn ich meinen Account teile?

Was hätte der Fahrgast aber im Ernstfall zu befürchten? „Im Falle einer Anzeige drohen gemäß § 184 Strafgesetzbuch (StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Dies gilt auch für gewaltverherrlichende Inhalte. Gemäß § 131 StGB kann man dann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden”, sagt Solmecke.

Da der Fahrgast in diesem Fall nicht nur gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Bahn verstoße, sondern auch gegen die des DB-WLAN-Betreibers Icomera, müsse er zudem damit rechnen, zukünftig vom offenen WLAN gesperrt und sogar von der Beförderung mit der Deutschen Bahn ausgeschlossen zu werden. Das alles gilt übrigens auch für die Bahnhöfe, Lounges und sonstigen Räume der Deutschen Bahn.

Auch interessant: Streaming – was ist legal, was ist illegal?

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Ist es erlaubt, brutale Videospiele während der Fahrt zu zocken?

Sollten Sie sich die Fahrtzeit damit vertreiben wollen, in Games gegen Zombies oder Monster zu kämpfen, sei die gesetzliche Situation laut Solmecke etwas entspannter, aber immer noch riskant. „Das Spielen von gewaltverherrlichenden Games kann insbesondere dann gefährlich werden, wenn Kinder oder Jugendliche in der Nähe sitzen. Denn das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt, dass Games Minderjährigen in der Öffentlichkeit nur dann zugänglich gemacht werden dürfen, wenn diese von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle für ihre Altersstufe freigegeben wurden”, sagt der Anwalt.

Und wenn versehentlich ein Kind vom Nachbartisch bei mir zuschaut? „Wer Minderjährigen diese zugänglich macht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden”, so Solmecke. Das alles gilt wiederum auch für die Bahnhöfe, Lounges und sonstigen Räume der Deutschen Bahn.

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