Zum Inhalt springen
logo Das Magazin für digitalen Lifestyle und Entertainment
News Recht Alle Themen
Urteil gefällt

Eingeschaltetes Handy in Prüfung reicht als Täuschungsversuch

Schüler die eine Prüfung schreiben
Ein Smartphone in der Hosentasche kann in Prüfungen schnell zum Problem werden Foto: Getty Images
Artikel teilen

Ein Smartphone in der Tasche kann in einer Prüfung schnell zum Problem werden. Selbst wenn keine Absicht dahintersteckt, kann bereits ein eingeschaltetes Gerät als Täuschungsversuch gewertet werden.

Das zeigt ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen mit dem Aktenzeichen 6 B 108/26. Entscheidend ist dabei nicht die Nutzung des Geräts, sondern ob es während der Prüfung einsatzbereit ist.

Fall aus dem Polizeistudium

Im konkreten Fall ging es um einen Prüfling im Studiengang Polizeivollzugsdienst. Die Prüfungsordnung verlangte, dass elektronische Geräte vor Beginn ausgeschaltet und außerhalb der Reichweite abgelegt werden. Der Betroffene hatte sein Smartphone jedoch in der Hosentasche. Auffällig wurde die Person, weil sie wiederholt in Richtung ihrer Tasche schaute. Daraufhin kam es zu einer Kontrolle während der Klausur.

Mehr zum Thema

Jederzeit nutzbares Gerät

Bei der Kontrolle zeigte sich, dass das Smartphone eingeschaltet war und damit jederzeit verwendet werden konnte. Aus diesem Grund wurde der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen. Für das Gericht war nicht die tatsächliche Nutzung entscheidend. Ausschlaggebend war, dass ein Zugriff jederzeit möglich gewesen wäre und dadurch auch die Möglichkeit bestanden hätte, unzulässige Hilfe zu nutzen. Die Aussage des Prüflings, das Handy lediglich vergessen zu haben, erkannte das Gericht nicht an.

Viele mögliche Täuschungswege

Das Gericht verwies auf verschiedene Möglichkeiten der Täuschung durch digitale Geräte. Dazu zählt etwa die Internetnutzung, auch während eines Toilettengangs. Ebenso kann der Zugriff auf künstliche Intelligenz schnelle Recherchen ermöglichen.

Auch interessant: Geld zurück? Gericht untersagt Vinted-Gebühr vorerst

Zusätzlich sah das Gericht Hinweise auf eine mögliche Nutzung im Verhalten des Prüflings. Wiederholtes Schauen zur Tasche und zur Aufsicht wurde als verdächtig bewertet. Solche Signale können laut Gericht auf die Vorbereitung eines Regelverstoßes hindeuten.

Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung unseres Angebots mit Tracking und Cookies widerrufen. Damit entfallen alle Einwilligungen, die Sie zuvor über den (Cookie-) Einwilligungsbanner bzw. über den Privacy-Manager erteilt haben. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit Tracking und Cookies entscheiden.

Bitte beachten Sie, dass dieser Widerruf aus technischen Gründen keine Wirksamkeit für sonstige Einwilligungen (z.B. in den Empfang von Newslettern) entfalten kann. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an datenschutz@axelspringer.de.