Ein Smartphone in der Tasche kann in einer Prüfung schnell zum Problem werden. Selbst wenn keine Absicht dahintersteckt, kann bereits ein eingeschaltetes Gerät als Täuschungsversuch gewertet werden.
Das zeigt ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen mit dem Aktenzeichen 6 B 108/26. Entscheidend ist dabei nicht die Nutzung des Geräts, sondern ob es während der Prüfung einsatzbereit ist.
Fall aus dem Polizeistudium
Im konkreten Fall ging es um einen Prüfling im Studiengang Polizeivollzugsdienst. Die Prüfungsordnung verlangte, dass elektronische Geräte vor Beginn ausgeschaltet und außerhalb der Reichweite abgelegt werden. Der Betroffene hatte sein Smartphone jedoch in der Hosentasche. Auffällig wurde die Person, weil sie wiederholt in Richtung ihrer Tasche schaute. Daraufhin kam es zu einer Kontrolle während der Klausur.
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Jederzeit nutzbares Gerät
Bei der Kontrolle zeigte sich, dass das Smartphone eingeschaltet war und damit jederzeit verwendet werden konnte. Aus diesem Grund wurde der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen. Für das Gericht war nicht die tatsächliche Nutzung entscheidend. Ausschlaggebend war, dass ein Zugriff jederzeit möglich gewesen wäre und dadurch auch die Möglichkeit bestanden hätte, unzulässige Hilfe zu nutzen. Die Aussage des Prüflings, das Handy lediglich vergessen zu haben, erkannte das Gericht nicht an.
Viele mögliche Täuschungswege
Das Gericht verwies auf verschiedene Möglichkeiten der Täuschung durch digitale Geräte. Dazu zählt etwa die Internetnutzung, auch während eines Toilettengangs. Ebenso kann der Zugriff auf künstliche Intelligenz schnelle Recherchen ermöglichen.
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Zusätzlich sah das Gericht Hinweise auf eine mögliche Nutzung im Verhalten des Prüflings. Wiederholtes Schauen zur Tasche und zur Aufsicht wurde als verdächtig bewertet. Solche Signale können laut Gericht auf die Vorbereitung eines Regelverstoßes hindeuten.