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Digitale Überwachung

Kann der Zoll verschlüsselte WhatsApp-Chats mitlesen?

Ein Smartphone mit geöffnetem WhatsApp-Logo liegt auf der Tastatur eines Laptops. Das Gerät befindet sich auf einem Holztisch, während die beleuchtete Messenger-App auf dem Bildschirm des Smartphones deutlich zu sehen ist.
Der Bundesgerichtshof stellt für die Messenger-Überwachung strengere rechtliche Anforderungen auf als für eine normale Telekommunikationsüberwachung Foto: Getty Images
Przemyslaw Szymanski

7. September 2026, 18:03 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Viele Menschen nutzen Messenger wie WhatsApp oder Signal für private Nachrichten, Fotos oder Sprachnachrichten. Dabei verlassen sich viele auf die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Dienste. Diese soll verhindern, dass Unbefugte Nachrichten mitlesen können. Interne Unterlagen des Zollkriminalamts zeigen jetzt allerdings, dass Ermittler unter bestimmten Voraussetzungen dennoch Zugriff auf Messenger-Kommunikation erhalten können.

Laut dem Technik-Magazin „Netzpolitik“ testete die Behörde die sogenannte Messenger-Überwachung seit Ende 2023. Zum 1. August 2025 wurde die Methode dauerhaft eingeführt und steht den Ermittlungseinheiten des Zolls zur Verfügung.

So gelangen Ermittler an die Nachrichten

Für die Überwachung müssen Ermittler die Verschlüsselung nicht überwinden. Stattdessen nutzen sie vorhandene Web- oder Desktop-Zugänge der jeweiligen Messenger. Auf diese Weise richten sie einen zusätzlichen Zugang zu einem bestehenden Konto ein.

Bei WhatsApp kann dies beispielsweise über die Bestätigung eines QR-Codes mit dem Smartphone erfolgen. Einige Messenger verschicken Bestätigungscodes per SMS. Diese lassen sich im Rahmen einer Telefonüberwachung abfangen. In anderen Fällen benötigen Ermittler direkten Zugriff auf das Smartphone der betroffenen Person.

Sobald der zusätzliche Zugang eingerichtet wurde, können neue Nachrichten im Klartext gelesen werden. Abhängig vom jeweiligen Messenger werden außerdem ältere Chatverläufe auf das gekoppelte Gerät übertragen. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bleibt dabei bestehen. Der Messenger erkennt das zusätzliche Gerät als berechtigten Zugang zum Konto.

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Bundesgerichtshof sieht strengere Voraussetzungen

Rechtlich ist die Methode umstritten. Der Bundesgerichtshof entschied am 20. Januar 2026 in einem Verfahren zu Telegram, dass eine solche heimliche Aufschaltung nicht als normale Telekommunikationsüberwachung einzustufen ist. Stattdessen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ).

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Dabei greifen Ermittler nicht die verschlüsselte Übertragung selbst ab, sondern setzen technisch am Gerät oder am Messenger-Konto der Zielperson an. Für diese Form der Überwachung gelten strengere rechtliche Vorgaben. Nach der Entscheidung muss technisch gewährleistet sein, dass ausschließlich die gesetzlich zulässigen Daten erfasst werden.

Anbieter-Tools stehen in der Kritik

Genau diese Anforderung erfüllen die üblichen Web- und Desktop-Zugänge nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs nicht automatisch. Über solche Verbindungen können auch ältere Nachrichten oder Kontaktlisten übertragen werden. Zudem wäre es technisch möglich, Nachrichten im Namen der überwachten Person zu versenden.

Der Bayreuther IT-Strafrechtler Prof. Dr. Christian Rückert bewertet den Einsatz solcher Anbieter-Werkzeuge deshalb als unzulässig. Besonders brisant ist ein weiterer Punkt: Noch am 20. Februar 2026 berief sich das Zollkriminalamt auf einen Beschluss eines BGH-Ermittlungsrichters aus dem Jahr 2020. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch bereits einen Monat zuvor ausdrücklich entschieden, dass dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen sei. Wie häufig die Methode bislang eingesetzt wurde, ist nicht bekannt.

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