10. Juli 2026, 14:33 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Wer ein Streaming-Abo abschließt, verliert sein Widerrufsrecht nicht automatisch mit dem ersten Stream. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Nach dem Urteil können Streaming-Dienste unter bestimmten Voraussetzungen als digitale Dienstleistungen gelten. Für Verbraucher bedeutet das: Der Beginn des Streamings führt nicht automatisch zum Verlust des Widerrufsrechts.
Im Verfahren ging es um eine Vertragsklausel von Sky Österreich (Rechtssache C‑234/25). Danach sollten Kunden zustimmen, dass das Streaming bei Vertragsabschluss sofort beginnt und sie dadurch ihr Widerrufsrecht verlieren. Der Europäische Gerichtshof hält das jedoch nicht in jedem Fall für zulässig. Entscheidend ist, ob ein Anbieter lediglich digitale Inhalte bereitstellt oder einen laufend weiterentwickelten Streaming-Dienst mit zusätzlichen Funktionen anbietet.
Wie es zu dem Verfahren kam
Auslöser des Verfahrens war eine Klage des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen Sky Österreich. Das Unternehmen bietet seine Streaming-Abonnements online an. Vor Vertragsabschluss mussten Kunden einer Klausel zustimmen, nach der das Streaming sofort beginnt. Gleichzeitig bestätigten sie, dass sie dadurch ihr Widerrufsrecht verlieren.
Der VKI hielt diese Regelung für unzulässig. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei dem Streaming-Angebot nicht um die Bereitstellung digitaler Inhalte, sondern um eine digitale Dienstleistung. In diesem Fall entfällt das Widerrufsrecht nicht bereits mit Beginn des Streamings.
In erster Instanz bekam Sky Österreich zunächst Recht. Das Berufungsgericht entschied 2024 jedoch zugunsten des Verbraucherschutzverbands und stufte das Streaming-Angebot als digitale Dienstleistung ein. Daraufhin legte Sky Österreich Revision beim Obersten Gerichtshof in Österreich ein.
Da die Auslegung der EU-Verbraucherrechterichtlinie entscheidend war, legte der Oberste Gerichtshof die Frage dem EuGH vor. Die Luxemburger Richter sollten klären, ob ein Streaming-Abo rechtlich als digitale Inhalte oder als digitale Dienstleistung einzustufen ist. Von dieser Einordnung hängt ab, wann Verbraucher ihr Widerrufsrecht verlieren.
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Darauf kommt es nach dem EuGH an
Beim Streaming-Dienst von Sky Österreich können Nutzer Inhalte live oder auf Abruf ansehen. Teilweise lassen sich Sendungen auch herunterladen und für begrenzte Zeit offline anschauen. Außerdem wird das Angebot laufend aktualisiert und durch persönliche Empfehlungen ergänzt, die sich am Nutzungsverhalten orientieren können.
Nach Auffassung des EuGH erhalten Kunden damit nicht nur einzelne Filme oder Serien. Sie nutzen vielmehr einen Dienst, der sich während der Vertragslaufzeit weiterentwickelt und zusätzliche Funktionen bietet. Gerade dieser dynamische Charakter unterscheidet eine digitale Dienstleistung von der bloßen Bereitstellung digitaler Inhalte.
Nach Auffassung des Gerichts ist das auch der Grund, warum Verbraucher hier besser geschützt werden sollen. Wer ein Streaming-Abo online abschließt, kann dessen Inhalte, Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten vor Vertragsabschluss nicht vollständig beurteilen. Das Widerrufsrecht soll deshalb ermöglichen, den Dienst innerhalb der gesetzlichen Frist zu testen.
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Was das Urteil für Verbraucher bedeutet
Das Urteil bedeutet nicht, dass jedes Streaming-Abo jederzeit widerrufen werden kann. Ob ein Anbieter als digitale Dienstleistung einzustufen ist, hängt von den Eigenschaften des jeweiligen Angebots ab.
Widerruft ein Verbraucher den Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist, kann der Anbieter allerdings Geld für die bereits genutzte Leistung verlangen. Diese Vergütung muss angemessen sein und sich nach dem Wert der bereits erbrachten Leistung richten.
Mit seinem Urteil hat der EuGH Kriterien festgelegt, nach denen Streaming-Angebote künftig zu bewerten sind. Auf Grundlage dieser Vorgaben muss nun der Oberste Gerichtshof in Österreich über den Rechtsstreit zwischen Sky Österreich und dem Verein für Konsumenteninformation entscheiden.