
27. Mai 2025, 8:31 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Nutzer des Streamingdienstes Disney+ wurden kurz vor Ablauf ihres Premium-Abonnements vom Zugang zu bereits bezahlten Inhalten ausgeschlossen – obwohl die Laufzeit des Vertrags noch nicht beendet war. Dieses Vorgehen wurde rechtlich geprüft.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat Disney+ abgemahnt, weil der Anbieter den Zugang zu bezahlten Inhalten unzulässig eingeschränkt hat. Nutzer, deren Premium-Abo kurz vor dem Ablauf stand, hat der Streaming-Dienst ohne ihre Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen ausgesperrt. Die Nutzer erhielten erst nach einer kundenfeindlichen Praxis Zugang. Disney+ muss dieses Vorgehen nun unterlassen – ansonsten drohen Vertragsstrafen.
Zugang nur mit neuer Entscheidung
Einige Kunden des Streamingdienstes Disney+ konnten sich kurz vor dem Ende ihres laufenden Premium-Abonnements nicht mehr wie gewohnt in ihr Nutzerkonto einloggen und erhielten keinen Zugang zu bereits bezahlten Inhalten. Stattdessen leitete Disney+ die Betroffenen auf eine Seite um, auf der sie zwischen einem neuen, teureren Abonnement, einem Tarifwechsel oder einer Kündigung wählen mussten. Ohne eine solche Auswahl blieb der Zugang zu den bereits bezahlten Inhalten gesperrt.
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Verstoß gegen Verbraucherrechte
Die Verbraucherzentrale NRW sah in diesem Vorgehen einen unzulässigen Eingriff in Verbraucherrechte. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale stellt diese Praxis eine unzulässige Kopplung dar. Bereits bezahlte Leistungen dürfen nicht durch technische Hürden an zukünftige Vertragsentscheidungen gebunden werden. „Verbraucher:innen dürfen nicht durch technische Barrieren dazu gedrängt werden, Vertragsänderungen zu akzeptieren“, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist rechtlich dagegen vorgegangen und hat erreicht, dass Disney+ eine offizielle Erklärung abgeben musste, das nicht mehr zu tun, ansonsten würden Strafen drohen.

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Unterlassungserklärung mit Frist
Disney+ hat auf die Abmahnung reagiert und sich zudem verpflichtet, das bemängelte Vorgehen zu beenden. In einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kündigte das Unternehmen an, die Zugangsbeschränkung spätestens zum 31. Mai 2025 abzuschaffen. Ab dem 1. Juni 2025 darf es keine technischen Maßnahmen mehr geben, die eine Vertragsentscheidung erzwingen.