11. September 2025, 14:21 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Das Gewährleistungsrecht sieht vor, dass ein Kunde bei einem Mangel die Wahl zwischen Reparatur und Ersatz hat. Doch was, wenn Händler diese Wahl ignorieren? Eine Verbraucherin aus Niedersachsen musste mehrere Monate mit Media Markt ringen, weil der Händler den Ersatz verweigerte. Die Verbraucherzentrale geht nun rechtlich gegen den Konzern vor.
Defekter Drucker – dreimal repariert, kein Ersatz
Im Jahr 2023 kaufte eine Verbraucherin über den Online-Shop von Media Markt einen Drucker. Bereits im Oktober 2024 forderte sie wegen eines Mangels eine Ersatzlieferung. Ihr gutes Recht, sieht der Paragraph 439 Absatz (1) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, dass Käufer „die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen“ können.
Doch statt den Wunsch zu erfüllen, bestand Media Markt auf eine Reparatur – und das nicht nur einmal. Bis Anfang 2025 musste das Gerät dreimal in die Werkstatt, der Defekt ließ sich dadurch jedoch nicht beseitigen. Eine Ersatzlieferung verweigerte das Unternehmen laut Verbraucherzentrale Niedersachsen in jedem einzelnen Fall.
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Wahlrecht gesetzeswidrig eingeschränkt
„Das Gesetz sieht vor, dass Kundinnen und Kunden bei der Nacherfüllung die Wahl haben“, wird Tiana Schönbohm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen in einer Pressemitteilung zitiert. Sie betont, dass Verbraucher entscheiden dürfen, ob ein Mangel durch Reparatur beseitigt oder durch ein neues, mangelfreies Produkt ersetzt werden soll.
„MediaMarkt hat dieses Wahlrecht jedoch verweigert und beschränkt damit die Gewährleistungsrechte gesetzeswidrig auf Reparaturversuche, die dann auch noch erfolglos sind“, kritisiert Schönbohm. Die Verbraucherzentrale schaltete sich mit einer Abmahnung gegenüber der Media-Markt-Mutter MMS E-Commerce GmbH ein.
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Auf Anfrage hat TECHBOOK von einer Sprecherin des Unternehmens folgendes Statement erhalten:
„MediaMarktSaturn legt größten Wert auf die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistungsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher. Wir nehmen die Kritik der Verbraucherzentrale Niedersachsen ernst.
Wir möchten dennoch auf folgende Punkte hinweisen:
- Uns als Händler steht zur Prüfung der Mangelhaftigkeit der Ware ein Untersuchungsrecht zu.
- Grundsätzlich sind wir nur dann zu einer Reparatur oder einer Neulieferung im Rahmen des Gewährleistungsrechts verpflichtet, wenn im Rahmen dieser Untersuchung festgestellt wird, dass es sich um einen anfänglichen Sachmangel handelt.
- Nicht jeder nachträglich aufkommende Defekt begründet einen gewährleistungsrechtlichen Anspruch. Stellt sich bei der Untersuchung heraus, dass ein anfänglicher Sachmangel vorliegt, bieten wir unseren Kundinnen und Kunden selbstverständlich das gesetzliche normierte Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatz an.
Unabhängig von der rechtlichen Bewertung nehmen wir diesen Fall zum Anlass, unsere internen Prozesse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. MediaMarktSaturn legt großen Wert auf die kontinuierliche Schulung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um eine kundenfreundliche und rechtskonforme Bearbeitung von Gewährleistungsfällen sicherzustellen.“
Rückerstattung ohne Einsicht
Nach der dritten erfolglosen Reparatur erstattete Media Markt zwar den Kaufpreis zurück. Die von der Verbraucherzentrale geforderte Unterlassungserklärung hat der Konzern jedoch bis heute nicht unterzeichnet. Schönbohm: „Das ist sehr ärgerlich, da Kundinnen und Kunden somit keine Sicherheit haben, dass der Anbieter sich zukünftig an das Gesetz hält und das Wahlrecht respektiert.“ Es handelt sich daher nicht um einen Einzelfall. Anderen Kunden drohen ebenfalls langwierige Reklamationsprozesse ohne klare Rechtsdurchsetzung.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen prüft derzeit weitere juristische Maßnahmen gegen Media Markt. Ziel ist es, das gesetzlich verankerte Wahlrecht bei der Nacherfüllung dauerhaft durchzusetzen.