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Vorsicht, nicht alles ist erlaubt

Was kann ich tun, wenn mein Nachbar sein Paket nicht abholt?

Nachbar holt Paket nicht ab
Was tut man, wenn das Paket bereits länger bei einem herumliegt? Foto: Getty Images
Marc Hankmann
Freier Redakteur

19.10.2021, 15:10 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Sicherlich haben Sie schon einmal ein Paket für Ihren Nachbarn angenommen. Ärgerlich wird es, wenn der Nachbar sein Paket nicht abholt oder Sie bemerken, dass es den Adressaten gar nicht in der Nachbarschaft gibt. Was dann?

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Im Beamtendeutsch heißt die Abgabe eines Pakets beim Nachbarn „Zustellung bei einem Ersatzempfänger“. Da immer mehr online gekauft wird, häufen sich in den Briefkästen die Benachrichtigungen der Paketzusteller, dass der Nachbar die ersehnte Ware entgegengenommen hat. Doch was kann man machen, wenn der Nachbar sein Paket nicht abholt?

Vorweg: Sie sind nicht verpflichtet, ein Paket für Ihren Nachbarn anzunehmen. Streng genommen dürfen die Zusteller nicht einmal Pakete bei Ersatzempfängern abgeben. Es sei denn, der Absender erlaubt dies. Dafür bauen Versandunternehmen entsprechende Klauseln in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein. Dort heißt es dann zum Beispiel, dass Pakete bei Hausbewohnern oder Nachbarn abgegeben werden dürfen, wobei der Begriff „Nachbar“ juristisch umstritten ist.

Paket für den Nachbarn angenommen: Haftung bei Schäden

Wenn Sie allerdings ein Paket annehmen, sind Sie auch verpflichtet, es beim Nachbarn abzugeben. Sie müssen es auch so behandeln, wie Ihre eigenen Sachen. Heißt: Wenn Sie den Paketinhalt mutwillig beschädigen, haften Sie für den Schaden. Daher können Sie es auch nicht einfach vor die Tür Ihres Nachbarn abstellen. Wird es dann nämlich geklaut, haften Sie ebenfalls.

Komplizierter wird es, wenn es sich um Transportschäden handelt. Um Ärger mit dem Nachbarn zu vermeiden, sollten Sie beim Entgegennehmen des Pakets darauf achten, ob es beschädigt ist oder der Inhalt scheppert. Ist das der Fall, bitten Sie den Zusteller darum, den Schaden zu dokumentieren – oder Sie verweigern die Annahme.

Transportschäden erkennt man allerdings nicht immer sofort. Sogenannte verdeckte Transportschäden müssen innerhalb von sieben Tagen reklamiert werden. Natürlich können Sie für derlei Schäden nicht haftbar gemacht werden, wenn der Nachbar wochenlang das Paket bei Ihnen stehen lässt.

Lesen Sie dazu auch: Wenn Sie Pakete für Nachbarn annehmen, kann es teuer werden

Nachbar holt Paket nicht ab: Rückversand oder Fundbüro

Holt der Nachbar sein Paket nicht ab, muss von ihm keine Böswilligkeit sein. Häufig hat der Zusteller schlicht vergessen, den eigentlichen Empfänger über die Zustellung des Pakets beim Nachbarn zu informieren. Daher sollten Sie aktiv auf den Nachbarn zugehen, wenn er das Paket über längere Zeit nicht abholt. Klingeln Sie bei ihm, werfen Sie ihm einen Zettel in den Briefkasten oder schreiben Sie ihm eine Kurznachricht, wenn Sie seine Handynummer haben.

Reagiert der Nachbar aber nicht auf Ihre Nachrichten, können Sie das Paket zurückschicken. Der Nachteil dabei: Sie müssen für etwaige Versandkosten aufkommen. Stattdessen können sie das Paket auch beim Fundbüro abgeben.

Wie lange Sie auf den Nachbarn warten müssen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Um sicherzugehen, können Sie ihm eine Frist setzen, in der es ihm möglich ist, das Paket abzuholen. Eine Frist von 48 Stunden ist sicherlich zu kurz. Es sollten schon mehr als zwei Wochen sein, falls der Nachbar verreist ist.

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Empfänger nicht vorhanden – Zusteller kontaktieren

Wenn Sie nach der Paketannahme feststellen, dass der angegebene Empfänger gar nicht in Ihrem Haus oder Ihrer Nachbarschaft existiert, sollten Sie den Zusteller kontaktieren. Er wird Ihnen dann sagen, wie er mit dem Paket verfährt. Wahrscheinlich müssen Sie es zu einer Paketfiliale bringen. Vielleicht holt er es aber auch ab.

Auf gar keinen Fall dürfen Sie ein fremdes Paket öffnen. Damit verletzen Sie das Postgeheimnis, ein im Grundgesetz verankertes Recht. Ein Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Postgeheimnis wird mit Geld- oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

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