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Urteil aus Berlin

Gericht kippt E-Auto-Kauf wegen Bestell-Button

Eine Person sitzt mit einem Laptop an einem Holztisch und hält eine rote Karte in der Hand. Auf dem Tisch liegt außerdem ein Smartphone. Im Hintergrund sind ein helles Sofa und ein Fenster zu sehen.
Ein falsch beschrifteter Bestell-Button wurde einem E-Auto-Hersteller vor dem Kammergericht Berlin zum Verhängnis Foto: Getty Images
Charlotte Ziesing

2. Oktober 2026, 7:41 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Mehr als 44.000 Kilometer war ein Mann bereits mit seinem Elektroauto gefahren. Dafür hatte er 60.170 Euro bezahlt. Trotzdem muss der Hersteller den Wagen nun zurücknehmen und einen Großteil des Kaufpreises erstatten. Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin kam beim Online-Kauf nämlich kein wirksamer Kaufvertrag zustande. Ausschlaggebend war ausgerechnet ein einziges Wort auf dem Bestell-Button.

Ein Button wird zum Streitpunkt

Am Ende des Online-Kaufs stand auf der Schaltfläche lediglich „Bestellen“. Zum Problem wurde das, als der Käufer im August 2023 sein Geld zurückforderte. Aus welchem Grund er den Wagen zurückgeben wollte, geht aus dem Urteil nicht hervor. Die 14-tägige Widerrufsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.

Der Hersteller lehnte die Rückzahlung ab. Daraufhin klagte der Mann zunächst vor dem Landgericht Berlin II, hatte dort aber keinen Erfolg. Er ging in Berufung und der Fall landete beim Kammergericht Berlin. Dort ging es schließlich um die Frage, ob der Klick auf „Bestellen“ den Käufer überhaupt zur Zahlung verpflichtete (Az. 1 U 25/25).

Warum „Bestellen“ den Richtern nicht genügt

Die Berliner Richter verneinten das. Nach § 312j BGB muss der letzte Button beim Online-Kauf eindeutig darauf hinweisen, dass mit der Bestellung eine Zahlungspflicht entsteht. Als Beispiel nennt das Gesetz die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“. Die Bezeichnung „Bestellen“ allein erfüllte diese Vorgabe nach Ansicht der Richter nicht.

Der Hersteller argumentierte dagegen mit den Preisangaben im Bestellprozess und einem vorherigen Button mit der Aufschrift „Weiter zur Bezahlung“. Das überzeugte das Gericht nicht. Maßgeblich sei die Beschriftung der Schaltfläche, mit der der Kauf abgeschlossen wird. Für deren fehlerhafte Bezeichnung ist nach Ansicht der Richter allein der Hersteller verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn der Kunde das Auto tatsächlich kaufen wollte.

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Hersteller soll mehr als 53.000 Euro erstatten

Bei der Rückgabe des Elektroautos soll der Hersteller laut Urteil 53.217,73 Euro zurückzahlen. Etwa 7.000 Euro zog das Gericht für die Fahrten ab, die der Mann nach seinem Rückgabeverlangen noch mit dem Wagen zurückgelegt hatte. Zu diesem Zeitpunkt wusste er bereits, dass er das Fahrzeug im Erfolgsfall zurückgeben müsste.

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Für die zuvor gefahrenen Kilometer muss der Käufer dagegen nichts bezahlen. Nach Auffassung der Richter würde eine solche Anrechnung den Verbraucherschutz aushebeln.

Gerichte entscheiden beim „Bestellen“-Button unterschiedlich

Eine einheitliche Antwort für vergleichbare Fälle gibt es damit noch nicht. Nur zwei Tage vor dem Berliner Urteil kam das Oberlandesgericht Frankfurt in einem anderen Verfahren um ein Elektroauto zu einem anderen Ergebnis. Dort musste der Hersteller trotz eines Buttons mit der Aufschrift „Bestellen“ den Kaufpreis nicht zurückzahlen. Das Gericht bewertete den gesamten Bestellablauf als eindeutig.

Die Berliner Richter haben die Revision zugelassen. Ob der Bundesgerichtshof den Streit um die Beschriftung des Bestell-Buttons klären wird, ist bislang offen.

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