19. September 2025, 13:42 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Man kennt es: Man erwartet ein Paket, ist aber bei der Zustellung selbst nicht anwesend. In einem solchen Fall geben Paketboten in der Regel die Lieferung einfach an die Nachbarn. Doch genau hierin liegt wohl ein Problem in den Augen von Verbraucherschützern. Deswegen haben sie jüngst sogar die Deutsche Post AG verklagt.
Deutsche Post wegen AGB-Klausel verklagt
Wie aus einer entsprechenden Information hervorgeht, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) bereits am 3. September 2025 die Deutsche Post AG verklagt. Bei dem entsprechenden Verfahren handelt es sich konkret um eine Unterlassungsklage beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm.
Wie es weiter heißt, ist „eine Klausel über die Bestimmung von Ersatzempfängern bei der Zustellung von Paketen“ Streitgegenstand, weshalb man die Deutsche Post AG verklagt hat.
Diese Klausel gilt als problematisch
In einem dazugehörigen Dokument sind die entsprechenden Abschnitte aus den AGB der Deutschen Post im exakten Wortlaut zitiert. Darin heißt es:
„DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. Dies gilt nicht für Sendungen, die aufgrund der Weisung des Absenders nur an den Empfänger persönlich abzuliefern und/oder mit einer Identitätsprüfung verbunden sind und nicht für Express-Sendungen mit dem Service
Transportversicherung 25.000 Euro und Express Briefe mit dem Service
Transportversicherung 2500 Euro.“
Aus den AGB der Deutschen Post AG
Spannend ist vor allem, wie die Deutsche Post „Ersatzempfänger“ definiert:
„[…] Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern
den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind […]“
Aus den AGB der Deutschen Post AG
DHL darf Pakete bei Nachbarn abgeben
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Gibt es Folgen für Verbraucher?
TECHBOOK hat sowohl die Deutsche Post AG um ein Statement gebeten als auch den VZBV nach einer näheren Erläuterung zur Klage gefragt. Der Post ist die Klage bislang nicht offiziell zugegangen, weshalb sie auf eine Stellungnahme verzichtet.
Da die Verbraucherschützer ausdrücklich die „Klausel über die Bestimmung von Ersatzempfängern bei der Zustellung von Paketen“ beanstanden, geht es ihnen vor allem um die genaue Definition der Hausbewohner und Nachbarn. Bei welchen Personen darf der Bote also Pakete abgeben, wenn der eigentliche Empfänger nicht anwesend ist?
Das sagt der VZBV
In einer Mail an TECHBOOK schreibt der VZBV: „Die Geschäftsbedingungen zur Ersatzzustellung sind bei der Deutschen Post AG aus Sicht der Verbraucherzentrale zu intransparent und ermöglichen zu viel Spielraum. Deshalb hat die Verbraucherzentrale Klage eingereicht […].“ Verbrauchern müsse klar sein, unter welchen Voraussetzungen ihr Paket in der Nachbarschaft abgegeben werden darf.
„Wer kommt als Nachbar oder Nachbarin in Frage? Auch jemand Unbekanntes drei Straßen weiter? Die Geschäftsbedingungen der Deutschen Post zur Ersatzzustellung sehen hier nur unbestimmte Vorgaben vor. Mit der Klage setzen wir uns für mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher ein.“
Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands
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Dass Pakete grundsätzlich an fremde Personen abgegeben werden dürfen, steht aber nicht zur Debatte und darf auch weiterhin so geschehen. Es ist aber denkbar, dass die Deutsche Post entweder angeben muss, wann jemand nicht empfangsberechtigt wäre, oder man ändert den Absatz von Grund auf.