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Ryanair-Gebühr am Check-in-Schalter laut Gericht unwirksam

Hohe Gebühren am Flughafenschalter: Gericht setzt Ryanair Grenzen
Hohe Gebühren am Flughafenschalter? Gericht setzt Ryanair Grenzen Foto: Getty Images
Rita Deutschbein, Redaktionsleiterin TECHBOOK
Redaktionsleiterin

9. Oktober 2026, 12:56 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Eine Gebühr für den Check-in am Flughafenschalter kann unzulässig sein, wenn Passagiere keine kostenlose Alternative mehr nutzen können. Das Landgericht Cottbus hält eine entsprechende Klausel von Ryanair in einem konkreten Fall für unwirksam. Eine fünfköpfige Familie hatte vor ihrem Flug von Berlin nach Dublin insgesamt 275 Euro gezahlt.

Familie zahlt 275 Euro am Schalter

Die Familie erschien am Abflugtag eine Stunde und 52 Minuten vor dem planmäßigen Start am Flughafen. Der kostenlose Online-Check-in von Ryanair, der zwei Stunden vor dem Abflug endet, war zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen.

Den fünf Passagieren blieb damit nur die Abfertigung am Schalter. Die Fluggesellschaft verlangte dafür jeweils 55 Euro und berechnete der Familie insgesamt 275 Euro. Die Reisenden bezahlten die Forderung zunächst und traten anschließend den gebuchten Flug an. Danach verlangten sie die Check-in-Gebühren auf dem Rechtsweg zurück.

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen gab der Klage in erster Instanz statt. Es stufte die Vertragsklausel als überraschende Bestimmung im Sinne von Paragraf 305c Absatz 1 BGB ein. Nach Auffassung des Amtsgerichts hatte Ryanair nicht deutlich genug auf die zusätzlichen Kosten hingewiesen. Die Fluggesellschaft legte gegen die Entscheidung Berufung ein.

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Keine kostenlose Alternative verfügbar

Das Landgericht Cottbus kam zum selben Ergebnis, begründete seine Einschätzung jedoch anders. In seinem Hinweisbeschluss vom 11. September 2026 mit dem Aktenzeichen 8 S 179/26 nannte es die fehlende Auswahlmöglichkeit der Passagiere.

Ein Entgelt für die persönliche Abfertigung ist demnach nicht generell ausgeschlossen. Können Reisende noch kostenlos online einchecken und wählen bewusst den Schalter, darf die Fluggesellschaft für diese Variante grundsätzlich eine Gebühr verlangen.

Nach Ablauf der Online-Frist bestand diese Auswahl für die Familie nicht mehr. Die Passagiere mussten den Schalter nutzen, um ihren Flug antreten zu können. Der Check-in gehört nach Einschätzung des Gerichts jedoch unmittelbar zur vereinbarten Beförderungsleistung. Ohne die Abfertigung kann die Airline den Passagier nicht transportieren.

In der vorliegenden Situation durfte Ryanair die Abfertigung daher nicht als freiwillig gewählte Zusatzleistung behandeln. Maßstab für die Prüfung war Paragraf 307 BGB, der eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners untersagt.

Das Landgericht kündigte an, die Berufung voraussichtlich nach Paragraf 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. Nach dieser Vorschrift kann ein Berufungsgericht ein Rechtsmittel einstimmig durch Beschluss zurückweisen, wenn es offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine mündliche Verhandlung geboten ist.

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Gebühr war auch bei technischen Problemen vorgesehen

Ryanair hatte nach den Ausführungen des Gerichts nicht erläutert, weshalb das digitale Einchecken bereits zwei Stunden vor dem Start endet. Die Klausel erfasste außerdem Fälle, in denen technische Probleme der Airline den Online-Check-in verhinderten.

Auch bei einem Server- oder IT-Problem sah die Regelung keine kostenlose Abfertigung am Schalter vor. Das Landgericht verwies in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2026 mit dem Aktenzeichen 4 Ob 170/25s. Auch die österreichische Entscheidung stützte die Einschätzung des Landgerichts. Danach können technische oder organisatorische Hindernisse bei der Bewertung hoher Schaltergebühren eine Rolle spielen.

Ryanair hatte sich dagegen auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2020 berufen. Das Urteil mit dem Aktenzeichen C-28/19 behandelt die Frage, wann Check-in-Entgelte nach der EU-Verordnung 1008/2008 als freiwillige Zusatzkosten gelten.

Eine Prüfung nach dem deutschen Recht für allgemeine Geschäftsbedingungen war nicht Teil des europäischen Verfahrens. Die Frage einer unangemessenen Benachteiligung nach deutschem Recht blieb dort daher unbehandelt.

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