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Wenn die Leidenschaft ruft

Darf ich während der Arbeit die WM-Spiele streamen?

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Michael Sonntag

13.06.2018, 12:59 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten

Schallende Stadiongesänge, 22 Spieler und ein Ball – alle vier Jahre ist das ganze Land wegen der Fußball-WM im Aufruhr. Umso ärgerlicher ist es, wenn Sie auf der Arbeit die meiste Zeit nichts davon mitbekommen. Aber welche Möglichkeiten haben Sie gesetzlich, um trotzdem beim Spektakel dabei sein zu können? TECHBOOK hat einen Rechtsexperten gefragt.

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Ab dem 14. Juni heißt es wieder Mitfiebern! Denn dann beginnt die Fußballweltmeisterschaft in Russland, die einen Monat lang wieder die besten Mannschaften des Globus gegeneinander antreten lässt. Dummerweise richten sich die Spielzeiten nicht nach Ihren Zeiten, weshalb mancher Anstoßpfiff während der Arbeitszeit fällt.

Was kann man da machen, um seine Mannschaft trotzdem nicht im Stich zu lassen?

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Eine Frage der Ablenkung

Ist es allgemein verboten, die Fußballweltmeisterschaft am Arbeitsplatz zu schauen? Laut Anwalt Ray Migge lässt sich das weder mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten.

„Wer eine Fußballübertragung schaut, geht damit grundsätzlich einer privaten Aktivität nach. Es gibt zwar kein Gesetz, welche die Nutzung der Arbeitszeit für private Zwecke grundsätzlich untersagt. Jedoch muss einem Arbeitnehmer klar sein, dass er durch seinen Arbeitsvertrag dazu verpflichtet ist, sein Können und seine Fähigkeiten dem Arbeitgeber zu widmen und dies gegebenenfalls auch während fest vereinbarten Zeiten. Er hat dann seine Arbeitsleistung auch in diesen Zeiten zu erbringen. Deshalb können sich private Aktivitäten während der Arbeitszeit als eine Vertragsverletzung darstellen”, so Migge.

Davon ausgehend hängt es also nicht davon ab, was Sie konkret während der Arbeit tun, sondern ob Sie diese Arbeit trotz der Nebenbeschäftigung immer noch voll und ganz ausführen können.

„Behindert die Verfolgung der Fußballübertragung die Erbringung der Arbeit, so spricht viel dafür, die Verfolgung der Übertragung besser zu unterlassen. Kann das Spiel jedoch verfolgt werden, ohne dass eine erhebliche Behinderung oder Verhinderung der Arbeitsleistung entsteht, so ist die Verfolgung des Spiels nicht grundsätzlich verboten.”

Das hängt Migge zufolge aber auch damit zusammen, worin genau Ihre Arbeit besteht und inwiefern ein mitlaufender Stream Sie beim Arbeiten einschränken kann.

„Arbeite ich als Buchhalter in einem Unternehmen, so kann schon die Audio-Spur des Streams sehr ablenkend wirken und damit die Arbeitsleistung beeinträchtigen. Lasse ich den Stream auf eine Computer laufen, während ich ein Bad verfliese, dürfte die Beeinträchtigung der Arbeitsleistung wesentlich geringer ausfallen.”

Diese Argumentation gilt aber nicht, wenn Ihr Chef das Streamen während der Arbeitszeit ausdrücklich verboten hat.

„Verbietet der Arbeitgeber private Aktivität und insbesondere das Verfolgen von WM-Spielen währende der Arbeitszeiten, so muss sich der Arbeitnehmer hieran halten. Es besteht nämlich grundsätzlich kein Anspruch darauf, solch unerheblichen privaten Aktivitäten während der Arbeitszeit nachgehen zu dürfen”, erklärt der Anwalt. „In einigen Arbeitsverträgen finden sich auch Vereinbarungen über die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz. In solchen Fällen sind die einzelnen Bestimmungen aus der Vereinbarung entscheidend. Oftmals wird in diesen Vereinbarungen aber auch festgehalten, dass die Nutzung des Internets die Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen darf.”

Wer sich unsicher sei und eventuellen Schwierigkeiten vorbeugen wolle, sollte nach Migge am besten das direkte Gespräch mit dem Chef aufsuchen.

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Netter Chef, Strenger Chef

Der gesetzliche Idealfall liegt vor, wenn Ihr Chef die Belegschaft zum Schauen einlädt, den Fernseher im Büro laufen lässt oder allgemein nichts dagegen hat, wenn Sie die WM am PC oder auf dem Handy mitverfolgen.

Wenn nicht, müssen Sie wohl oder übel bis zur Pause oder bis zur aufgezeichneten Partie daheim warten. Am Ende hat der Chef das letzte Wort in der Sache, womit Sie von seiner Gunst abhängig sind. Auch der Betriebsrat hat hier nur wenig Einfluss.

„Auch der Betriebsrat kann lediglich eine Anweisung des Arbeitgebers oder eine Vereinbarung bewirken. Der Arbeitgeber darf aber auch ohne Zustimmung des Betriebsrates bestimmen”, sagt der Rechtsexperte. „Losgelöst von dieser arbeitsrechtlichen Problematik muss natürlich auch darauf geachtet werden, dass nur legale Streams genutzt werden. Wer einen Sky-Stream über einen illegalen Drittanbieter schaut, verstößt gegen Urheberrechte. Dies sollte grundsätzlich, aber insbesondere am Arbeitsplatz unterlassen werden.”

Darüber hinaus können Sie sich dem Anwalt zufolge auch Urlaub für ein wichtiges Spiel nehmen, solange der Antrag korrekt eingegangen ist und Ihr Chef ihn genehmigt hat. Sollte Ihr Chef eine positive Vereinbarung zum Fußballgucken getroffen haben, ist das Gesetz auf Ihrer Seite. Dann kann er Sie aus einer schlechten Laune heraus auch nicht plötzlich abmahnen.

„Die Vereinbarung oder Anweisung kann nur dann hilfreich sein, wenn eine Abmahnung über ein Vorkommnis erteilt wird, zu dessen Zeit die Vereinbarung oder Anweisung noch galt. Eine Arbeitsanweisung kann aber vom Arbeitgeber jederzeit geändert werden, wenn dieser bemerkt, dass das Verfolgen der WM-Spiele doch eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung verursacht.”

Ein letztes wichtiges Thema betrifft die Frage nach dem Verzehr von Alkohol. Denn zum ultimativen Fußballerlebnis gehört Fan-Schminke genauso wie ein kühles Bier. Auch wenn Sie selbstverständlich die Gunst Ihres Chefs nicht allzu sehr strapazieren wollen, ist die Frage dennoch interessant, wie es gesetzlich damit aussieht.

„Auch beim Thema Alkohol am Arbeitsplatz kommt es selbstverständlich auch maßgeblich auf den jeweiligen Beruf und Arbeitsplatz an. Um es auf die Spitze zu treiben: Die Anforderungen an Piloten, Kraftfahrer und Ärzte unterscheiden sich von denen an Bierbrauer, Sommeliers oder Barpersonal. Auch hier kommt es neben den allgemeinen arbeitsvertraglichen Pflichten auf die detaillierten Anweisungen des Arbeitgebers an”, erklärt Ray Migge.

Ein besonderer Fall liege bei Alkoholkranken vor, die davon ausgeschlossen seien.

„Wer sich also während oder vor der Arbeit betrinkt, ohne alkoholkrank zu sein, begeht eine Pflichtverletzung und droht abgemahnt zu werden. Bei Alkoholkranken liegt beim Alkoholkonsum oftmals dagegen kein steuerbares Verhalten vor, sodass dann auch keine Pflichtverletzung in Betracht kommt.”

Themen: Fußball
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