Durch Streamingdienste verdienen Musiklabels heutzutage gut. Doch durch sogenannte Streamrippers können Kunden die Songs abspeichern. Ob das legal ist, ist nicht ganz geklärt. Foto: Getty Images
CDs sind aus vielen Regalen verschwunden. Unzählige Hörer speichern die Songs mithilfe eines Streamrippers. Doch verstößt man dabei gegen das Urheberrecht?
Musiklabels verdienen einen großen Teil ihrer Umsätze über Streamingdienste wie Spotify, Napster, Deezer oder Apple Music. Inzwischen speichern 32 Prozent aller 16- bis 64-Jährigen mit einem Streamripper ihre Musik auf dem Computer und Smartphone. Das zeigt eine aktuelle Untersuchung von IFPI, dem internationalen Verband der Musiklabels.
Ist das überhaupt legal? Ob das sogenannte Streamripping gegen das Gesetz verstößt, könne man nicht pauschal beantworten, sagt Rechtsanwalt Ray Migge.„Der Download von offensichtlich legalen Streams für private Zwecke dürfte rechtmäßig möglich sein.“ Das Anbieten entsprechender Software, die Kopierschutz umgeht, ist hingegen unrechtmäßig.
Ray Migge ist Anwalt für Arbeits-, Urheber- und Internetrecht in Düsseldorf. Foto: www.ra-migge.de
Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Stream ein offensichtlich illegales Angebot darstellt. „Ist für den Nutzer offensichtlich erkennbar, dass das Streaming-Angebot der Webseite tatsächlich illegal ist, dann stellt die Nutzung des Streams einen rechtswidrigen Verstoß gegen das Urheberrecht dar“, erklärt Migge. Heißt: Bei Portalen wie Youtube ist das Erstellen einer Privatkopie unproblematisch, da der Stream offensichtlich legal angeboten wird. Bundesliga-Aufzeichnungen von dubiosen Webseiten, die offensichtlich illegal sind, dürfen weder gestreamt noch gespeichert werden.
Darf ich gespeicherte Inhalte teilen?
Man bewege sich allerdings nur in der Legalität, wenn man die gespeicherten Aufnahmen, etwa von Youtube, privat nutzt. „Die Verbreitung und öffentliche Weitergabe der Privatkopie ist grundsätzlich verboten“, sagt der Experte. Dazu zählt jedes Anbieten, Vermarkten, Verkaufen, Verleihen und Vermieten.
Bei einer privaten Feier dürfte eine Wiedergabe noch möglich sein, erklärt Migge. Bei einer Betriebsveranstaltung wäre das deutlich schwieriger. Denn man müsse für den privaten Gebrauch in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stehen. Eine „öffentliche Wiedergabe der Privatkopie ist grundsätzlich verboten“, sagt Migge.
Migge: „Die konkrete Höhe einer Strafe hängt dabei ganz maßgeblich davon ab, um welches Werk es sich handelt (Film, TV-Serie, Musik, usw.) und wie viele Personen unberechtigt Zugriff erlangt haben.“ Die Rechteinhaber können eine fiktive Lizenzgebühr sowie die Anwaltskosten geltend machen. Je nach Verstoß kommen da schnell ein paar Hundert Euro zusammen, erklärt der Rechtsanwalt.
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