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Große Anpassung in allen Online-Shops ab sofort Pflicht

Frau mit Kreditkarte und Smartphone in Händen
Online-Käufe lassen sich ab sofort leichter widerrufen Foto: Getty Images
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Rita Deutschbein, Redaktionsleiterin TECHBOOK
Redaktionsleiterin

19. Juni 2026, 10:24 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Für Online-Händler gilt ab sofort eine wichtige Änderung. Seit dem 19. Juni 2026 ist der sogenannte Widerrufsbutton Pflicht. Damit soll der Vertragswiderruf im Internet so einfach werden wie der Vertragsschluss.

Vieles ist einfacher und schneller, wenn man es im Internet macht. Dazu gehört auch das Einkaufen. Mit nur wenigen Mausklicks landet die Ware im Warenkorb, anschließend geht es zur virtuellen Kasse und kurz darauf ist die Bestellung abgeschlossen. Im Eifer des Gefechts kann man aber auch mitunter die falsche Entscheidung treffen. Entweder man wählt versehentlich den falschen Artikel aus oder man bereut den Kaufimpuls aus anderen Gründen. Dann wäre ein simpler Widerrufsbutton fürs Online-Shopping eine praktische Möglichkeit, die Bestellung wieder rückgängig zu machen. Ab sofort müssen Online-Händler einen solchen bereitstellen, über den Verbraucher ihren Widerruf mit wenigen Klicks erklären können.

Widerrufsbutton beim Online-Shopping soll Kunden schützen

Mit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2023/2673 müssen alle Online-Shops und Plattformen, die Verträge mit Verbrauchern über Waren, Dienstleistungen oder Finanzprodukte abschließen, seit dem 19. Juni 2026 einen gut sichtbaren Widerrufsbutton bereitstellen. Ziel ist es, den Widerruf eines Vertrags ebenso unkompliziert zu gestalten wie den Vertragsschluss – mit nur wenigen Klicks.

Der Button muss auf Websites oder in Apps durchgehend während der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen verfügbar sein. Nach dem Klick soll ein zweistufiger Prozess starten: erst die Auswahl und Identifikation des widerrufbaren Vertrags, dann die endgültige Bestätigung. Eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail ist Pflicht.

Die Regelung gilt ausschließlich für B2C-Geschäfte und nicht für rein geschäftliche Transaktionen. Zudem sind bestimmte Waren vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgenommen, etwa individuell angefertigte Produkte, verderbliche Waren oder versiegelte Hygieneartikel.

Neuer Button war lange geplant

Geplant war die Einführung des Widerrufsbuttons schon länger. Erste Entwürfe wurden im Sommer 2025 besprochen und im September 2025 wurde schließlich ein Gesetzesentwurf von der Bundesregierung beschlossen. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) begrüßte die Einführung des Widerrufsbuttons. Der Vertragsschluss per Klick sei bereits heute vielfach Standard, erklärte sie. Das müsse auch für den Widerruf gelten.

Der neue Button soll den bereits vorgegebenen Kündigungsbutton bei Dienstleistungen ergänzen und ist eine Reaktion auf die zunehmende Verlagerung von Vertragsabschlüssen ins Internet. Ziel der Regelung ist es, Verbraucher besser vor übereilten Vertragsabschlüssen zu schützen. Der Entwurf folgt neuen EU-Vorgaben zu Verbraucher- und Versicherungsverträgen.

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Technische und rechtliche Herausforderungen

Die Umsetzung galt jedoch als besonders anspruchsvoll, da Shop-Systeme je nach Vertragsart und Produkt unterschiedliche Widerrufsregelungen berücksichtigen müssen. Deshalb erhielten die betroffenen Unternehmen mehrere Monate Zeit für die technische Umsetzung. Zwar reicht laut Gesetzgeber eine pauschale Bereitstellung des Buttons aus, doch einige Juristen sehen ein Risiko, dass dies als freiwillige Verlängerung des Widerrufsrechts gewertet werden könnte.

Zudem dürfen Händler nur notwendige Daten abfragen, etwa Name, Vertrags-ID und Kommunikationsweg. Die Datenschutz-Grundverordnung schreibt Datensparsamkeit vor. Ein Grund für den Widerruf darf nicht abgefragt werden – jedenfalls nicht verpflichtend.

Die technische Einbindung muss barrierefrei, sichtbar und funktionstüchtig sein. Die Platzierung etwa im Footer ist zulässig, sofern der Button klar hervorgehoben wird. Versteckte Links oder die Einschränkung auf eingeloggte Nutzer reichen nicht aus und bergen Abmahnrisiken. Generell gilt, dass der Widerrufsbutton „gut lesbar“ sein muss. Auch muss er entweder „Vertrag widerrufen“ lauten oder eine andere gleichbedeutende Phrase aufweisen. Zusätzlich schreibt das Gesetz vor, dass der Widerrufsbutton „während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein muss.“

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Ewiges Widerrufsrecht mit Einschränkungen

Der Widerrufsbutton fürs Online-Shopping ist aber nicht die einzige Neuerung im Gesetzentwurf. So entfällt mittlerweile auch die Pflicht zur Bereitstellung von Vertragsunterlagen in Papierform. Finanzdienstleistungen müssen in klarer Sprache erklärt werden und Anbieter müssen bei Online-Abschlüssen persönliche Kontaktoptionen wie Chat oder Telefon anbieten.

Auch das sogenannte ewige Widerrufsrecht wurde eingeschränkt. Anders als bei der klassischen gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen, konnten Nutzer hierbei in bestimmten Fällen einen Vertrag auch Jahre später widerrufen. Das konnte zum Beispiel bei nebensächlichen Verstößen gegen die vorgeschriebene Informationspflicht passieren. Dann begann die 14-tägige Widerrufsfrist erst gar nicht. Genau diese Lücke hat das neue Gesetz geschlossen. Bei Verträgen für Finanzdienstleistungen etwa haben Verbraucher zukünftig maximal zwölf Monate und 14 Tage für den Widerruf Zeit, sofern sie ordnungsgemäß darüber informiert wurden. Für Lebensversicherungen beträgt die neue Frist 24 Monate und 30 Tage.

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