22. Dezember 2025, 12:34 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Online-Händler müssen sich im kommenden Jahr auf eine wichtige Änderung vorbereiten. Ab dem 19. Juni 2026 wird der sogenannte Widerrufsbutton Pflicht. Damit soll der Vertragswiderruf im Internet so einfach werden wie der Vertragsschluss.
Vieles ist einfacher und schneller, wenn man es im Internet macht. Dazu gehört auch das Einkaufen – einfach mit nur ein paar Mausklicks den Warenkorb befüllt, zur virtuellen Kasse gegangen und anschließend auf die Lieferung warten. In der Schnelle kann man aber auch mitunter die falsche Entscheidung treffen. Entweder man wählt versehentlich den falschen Artikel aus oder man bereut den Kaufimpuls einfach generell. Dann wäre ein simpler Widerrufsbutton fürs Online-Shopping eine praktische Möglichkeit, die Bestellung wieder rückgängig zu machen. Zum Glück ist genau solch ein Button jetzt geplant.
Widerrufsbutton beim Online-Shopping soll Kunden schützen
Mit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2023/2673 müssen alle Online-Shops und Plattformen, die Verträge mit Verbrauchern über Waren, Dienstleistungen oder Finanzprodukte abschließen, ab dem 19. Juni 2026 einen gut sichtbaren Widerrufsbutton bereitstellen. Ziel ist es, den Vertragsrücktritt ebenso unkompliziert zu gestalten wie den Vertragsschluss – mit nur wenigen Klicks.
Der Button muss auf Webseiten oder in Apps durchgehend während der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen verfügbar sein. Nach dem Klick soll ein zweistufiger Prozess starten: erst die Auswahl und Identifikation des widerrufbaren Vertrags, dann die endgültige Bestätigung. Eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail ist Pflicht.
Die Regelung gilt ausschließlich für B2C-Geschäfte und nicht für rein geschäftliche Transaktionen. Ausnahmen gelten unter anderem für Verträge über maßgeschneiderte Produkte, verderbliche Waren oder versiegelte Artikel, die aus Hygienegründen nicht zurückgegeben werden können.
Neuer Button war lange geplant
Geplant war die Einführung des Widerrufsbuttons schon länger. Erste Entwürfe wurden im Sommer 2025 besprochen und der Gesetzesentwurf im September beschlossen. Die Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig (SPD) steht maßgeblich hinter der neuen Initiative, den Widerruf im Netz deutlich zu erleichtern.
Der neue Button soll den bereits vorgegebenen Kündigungsbutton bei Dienstleistungen ergänzen und gilt als eine Reaktion auf das vereinfachte Abschließen von Verträgen jedweder Art im Internet. „Der Vertragsschluss per Klick ist schon heute vielfach Standard. Das muss auch für den Widerruf gelten“, wird Hubig zitiert. Mit dem Vorstoß möchte man Verbraucher stärker vor Verträgen schützen, die sie eigentlich gar nicht wollen. Der Entwurf folgt neuen EU-Vorgaben zu Verbraucher- und Versicherungsverträgen.
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Technische und rechtliche Herausforderungen
Besonders anspruchsvoll ist die Umsetzung, da Shop-Systeme zwischen verschiedenen Widerrufsfristen differenzieren müssten – abhängig vom Produkt, Vertragsdatum oder der Kundenidentität. Zwar reicht laut Gesetzgeber eine pauschale Bereitstellung des Buttons aus, doch einige Juristen sehen ein Risiko, dass dies als freiwillige Verlängerung des Widerrufsrechts gewertet werden könnte.
Zudem dürfen Händler nur notwendige Daten abfragen, etwa Name, Vertrags-ID und Kommunikationsweg. Die Datenschutz-Grundverordnung schreibt Datensparsamkeit vor. Ein Grund für den Widerruf darf nicht abgefragt werden – jedenfalls nicht verpflichtend.
Die technische Einbindung muss barrierefrei, sichtbar und funktionstüchtig sein. Die Platzierung etwa im Footer ist zulässig, sofern der Button klar hervorgehoben wird. Versteckte Links oder die Einschränkung auf eingeloggte Nutzer reichen nicht aus und bergen Abmahnrisiken. Generell gilt, dass der Widerrufsbutton „gut lesbar“ sein muss. Auch muss er entweder „Vertrag widerrufen“ lauten oder eine andere gleichbedeutende Phrase aufweisen. Zusätzlich muss das Feature „während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.“
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Ewiges Widerrufsrecht mit Einschränkungen
Der Widerrufsbutton fürs Online-Shopping ist aber nicht die einzige Neuerung im Gesetzentwurf. So entfällt künftig die Pflicht zur Bereitstellung von Vertragsunterlagen in Papierform. Finanzdienstleistungen müssen in klarer Sprache erklärt werden und Anbieter müssen bei Online-Abschlüssen persönliche Kontaktoptionen wie Chat oder Telefon anbieten.
Auch das sogenannte ewige Widerrufsrecht soll eingeschränkt werden. Die bisherige gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, über die Unternehmen Verbraucher informieren müssen. Allerdings kann man bislang in bestimmten Fällen auch Jahre später einen Vertrag widerrufen, selbst wenn man Unternehmen über die Frist informiert hat.
Das kann zum Beispiel bei nebensächlichen Verstößen gegen die vorgeschriebene Informationspflicht passieren. Dann beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist erst gar nicht. Genau diese Lücke soll das neue Gesetz schließen. Bei Verträgen für Finanzdienstleistungen etwa sollen Verbraucher zukünftig maximal zwölf Monate und 14 Tage für den Widerruf bekommen, insofern man sie darüber in Kenntnis gesetzt hat. Für Lebensversicherungen soll die neue Frist 24 Monate und 30 Tage betragen.