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Privatverkäufer müssen Haftung auf Ebay nicht ausschließen

Laut Stiftung Warentest

Privatverkäufer müssen Haftung auf Ebay nicht ausschließen

Frau macht mit Notebook Artikelbeschreibungen für Verkäufe
Was schreib' ich jetzt? – Am besten eine ehrliche Beschreibung und keine Klauseln rund um Haftung, Umtausch oder Rücknahme. Die bringen sowieso nichts.Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Gerne beziehen sich Privatverkäufer im Netz auf „aktuelles“ oder „neues“ EU-Recht, um Rücknahme oder Umtausch auszuschließen. Doch mit solchen Formulierungen kommen sie im Zweifel nicht weiter.

Wer als Privatverkäufer im Internet die eigene Haftung ausschließen will, sitzt einem Missverständnis auf. Viele glauben, sich durch ausgefeilte Formulierungen vor Forderungen unzufriedener Käufer schützen zu können. Tatsächlich können sie sich solche Klauseln sparen: Privatverkäufer müssten schlicht und einfach auf gar nichts hinweisen, berichtet die Stiftung Warentest.

Privatleute müssen für ihre Ware einstehen …

Ebenso falsch wie die Annahme, dass es bei Privatverkäufen einer bestimmten Ausschlussklausel bedürfe, ist aber auch die verbreitete Ansicht, dass Privatleute als Verkäufer im Internet keine Garantie oder Gewährleistung übernehmen können.

Im Gegenteil: Nach dem Gesetz müssen auch sie für einwandfreie Ware einstehen, stellen die Warentester klar. Und für Verkäufe seit Januar 2022 habe sich die Sachmangelhaftung aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 96/12) sogar noch etwas verschärft.

Alle Angaben, die man macht, müssen auch stimmen. Und wenn man beispielsweise nicht weiß, ob ein zu verkaufendes Gerät überhaupt oder aktuell noch funktioniert, muss man das auch so schreiben.

… aber per se nichts umtauschen oder zurücknehmen

Ein grundsätzliches Recht auf Umtausch oder Rücknahme gibt es bei Privatverkäufen aber tatsächlich nicht, erklären die Expertinnen und Experten. Das gelte unabhängig davon, ob der Handel „offline“ auf dem Flohmarkt oder bei Kleinanzeigen und auf Marktplätzen im Internet privat stattfindet.

Ein Ausschluss der Sachmangelhaftung bei Privatverkäufen ist den Angaben zufolge höchstens dann möglich, wenn eine abweichende Vereinbarung zur Haftung getroffen worden ist. Dabei komme es aber nicht darauf an, was der Verkäufer will oder kann, sondern darauf, was der Verkäufer anbietet und worauf sich der Käufer dann auch tatsächlich einlässt.

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