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Privatverkäufer aufgepasst!

Ein falscher Satz auf Kleinanzeigen macht Sie haftbar

Symbolbild: Laptop mit dem grünen Startbildschirm der App „Kleinanzeigen“
Wer auf Kleinanzeigen verkauft, sollte auf einen Satz besonders achten, um später bei Mängeln nicht haften zu müssen Foto: picture alliance / CHROMORANGE | CHROMORANGE
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TECHBOOK Redaktion

04.01.2024, 08:28 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Kleinanzeigen ist nach wie vor einer der beliebtesten Secondhand-Onlinemärkte, schließlich ist die Plattform besonders nutzerfreundlich. Mit einem einzigen Satz lässt sich die Sachmängelhaftung für Privatverkäufer ausschließen. Trotzdem greifen viele Verkäufer auf eine falsche Formulierung zurück. TECHBOOK verrät, mit welchem Satz Sie auf der sicheren Seite sind.

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Auf Kleinanzeigen, ehemals Ebay Kleinanzeigen, lässt sich in einer nahezu unendlichen Zahl von Inseraten stöbern. Gerade für private Verkäufer ist dieser Onlinemarkt eine tolle Plattform, um einfach und schnell ausgediente Dinge weiterzuverkaufen, egal ob Klamotten, Spiele, Bücher oder Möbel. Als Privatverkäufer hat man dabei auch die Möglichkeit, die Haftung für etwaige Mängel auszuschließen. Doch viele Sätze, die eigentlich absichern sollen, sind falsch oder unzureichend formuliert. Wer diese Haftungsausschlüsse für sein eigenes Inserat einfach blind kopiert, läuft daher Gefahr, am Ende doch zu haften.

Mit einem Satz die Sachmängelhaftung ausschließen

„Nach neuem EU-Recht muss ich als privater Verkäufer darauf hinweisen, dass ich keine Garantie und Gewährleistung übernehmen kann.“ – Dieser Satz soll private Verkäufer angeblich beim Verkauf bei Kleinanzeigen schützen. Tut er aber nicht. Wer beim Verkauf gebrauchter Dinge auf Internet-Portalen wie Kleinanzeigen nicht für Mängel haften will, muss die sogenannte Sachmängelhaftung wirksam ausschließen.

Die juristisch sichere Formulierung dafür lautet: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.“ Darauf weist unter anderem die Stiftung Warentest hin. Andere Formulierungen brächten dagegen keine zweifelsfreie Sicherheit. Sollte ein Käufer etwas reklamieren, wäre ein solcher Passus dann wirkungslos.

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Dieser Satz sichert zusätzlich ab

Neben der passenden Formulierung empfehlen die Warentester auch noch folgende Ergänzung: „Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt davon unberührt.“ Die Ergänzung sei besonders wichtig, wenn private Verkäufer auf Kleinanzeigen oder ähnlichen Online-Märkten immer mal wieder etwas zum Kauf anbieten.

Der Hintergrund ist folgender: Bietet jemand ein Produkt dreimal mit der gleichen Haftungsausschluss-Klausel an, gilt die Formulierung auch bei Privatleuten als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), erklären die Warentester. Und für eine Allgemeine Geschäftsbedingung gibt es verschärfte Voraussetzungen: Der Ausschluss der Sachmängelhaftung ist dann unwirksam, wenn die Ergänzung zu Schadenersatzansprüchen fehle. Wer auf Kleinanzeigen nicht haften will, sollte also auch auf diesen zweiten Satz nicht verzichten.

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Haftung bei Falschangaben

Was vielen privaten Anbietern bei Internetverkäufen außerdem nicht klar ist: Die Artikelbeschreibung muss stimmen. Schwächen und Fehler der Ware müssen im Inserat korrekt dargestellt sein, sonst haften Verkäufer auch dann, wenn sie die Sachmängelhaftung ausgeschlossen haben. Diese Regelung soll Käufer vor Falschangaben und Betrugsversuchen durch Verkäufer schützen.

Detailaufnahmen der Produkte helfen dabei, den Zustand der Ware korrekt darzustellen. Dennoch sollten eventuelle Mängel auch schriftlich aufgeführt werden. Ehrlichkeit und Gründlichkeit zahlen sich auf jeden Fall auch langfristig aus. Bei einem transparenten Inserat sind die Käufer auch bei kleineren, unauffälligen Mängeln eher geneigt, sie zu akzeptieren.

Themen #amazon Kleinanzeigen
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