30. Oktober 2026, 14:05 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten
Für den 31. Oktober sind in Deutschland Proteste angekündigt. Sicherheitsbehörden bereiten sich auch auf mögliche Ausschreitungen vor. Was passiert, wenn dabei Geschäfte geplündert werden? Ein Blick nach Frankreich zeigt, wie mutmaßliches Diebesgut anschließend auf Online-Marktplätzen auftaucht und weshalb ein vermeintliches Schnäppchen für Käufer zum Problem werden kann.
Am 31. Oktober sind in mehreren deutschen Städten Proteste angekündigt. Sicherheitsbehörden beobachten im Vorfeld auch Gewaltaufrufe und stimmen sich nach Angaben der Tagesschau unter anderem mit Frankreich und Italien ab. Der Verfassungsschutz beobachtet demnach Internetseiten und soziale Netzwerke, auf denen möglicherweise zu gewaltsamen Protesten aufgerufen wird.
Dabei muss klar zwischen den angekündigten Demonstrationen und möglichen Ausschreitungen unterschieden werden. Die Initiative hinter den Protesten lehnt Gewalt ausdrücklich ab. Wie groß die Mobilisierung tatsächlich ausfällt, lässt sich laut Tagesschau bislang nur schwer einschätzen.
Die Polizei bereitet sich dennoch auf mögliche Ausschreitungen vor. Der Brandenburger Innenminister Jan Redmann warnt vor Gewalttaten, die Berliner Polizei stellt sich laut rbb24 auf einen umfangreichen Einsatz ein.
Ob es am 31. Oktober tatsächlich zu Ausschreitungen oder gar Plünderungen kommt, ist offen. Ein Blick nach Frankreich zeigt jedoch, welche Folgen Plünderungen über die unmittelbar betroffenen Geschäfte hinaus haben können. Denn gestohlene Ware kann anschließend im digitalen Zweitmarkt auftauchen.
Mehr als 2500 Geschäfte in Frankreich beschädigt
Bei den Ausschreitungen an zwei Samstagen wurden in Frankreich nach Angaben der Handelskammer CCI France mehr als 2500 Geschäfte beschädigt. Davon seien 1161 durch Plünderungen, Verwüstungen und Brandstiftungen schwer in Mitleidenschaft gezogen worden. Besonders stark betroffen war Marseille: Dort wurden laut ZDFheute 331 Geschäfte verwüstet und 128 vollständig geplündert.
Betroffen waren dabei Geschäfte aus ganz unterschiedlichen Bereichen. Genannt werden unter anderem Rolex, Louis Vuitton, Kenzo, Adidas und Sephora. Das Spektrum reicht damit beispielhaft von Luxusuhren und Designermode über Sportartikel bis hin zu Kosmetik.
Eine belastbare Rangliste der am häufigsten gestohlenen Produkte liefern die Beispiele allerdings nicht. Aus den betroffenen Marken lässt sich daher nicht ableiten, dass Uhren, Sneaker, Taschen oder Kosmetik grundsätzlich die „beliebteste Plünderware“ sind.
Mehr als 1700 verdächtige Anzeigen entfernt
Was sich dagegen konkret beobachten ließ: Kurz nach den Ausschreitungen tauchten online Inserate mit originalverpackter Neuware und ungewöhnlich günstiger Markenkosmetik auf. Nach Angaben der französischen Regierung löschten Online-Plattformen mehr als 1700 Anzeigen wegen des Verdachts, dass dort Waren aus geplünderten Geschäften angeboten wurden. Außerdem wurden 237 Nutzerkonten gesperrt.
Die französische Regierung kontaktierte nach den Ausschreitungen unter anderem Vinted, Ebay und TikTok. Einige der fraglichen Waren waren bereits kurz nach den Ausschreitungen vom 17. Oktober auf den Plattformen angeboten worden.
Die Zahlen belegen allerdings nicht, dass sämtliche gelöschten Angebote tatsächlich gestohlene Waren enthielten. Maßgeblich war zunächst der Verdacht auf einen entsprechenden Handel. Viele Fälle befinden sich noch in der Untersuchung.
Wann Käufer genauer hinsehen sollten
Ein Paar neue Sneaker, eine Luxushandtasche oder ein ungeöffnetes Parfüm ist nicht automatisch verdächtig. Auch ein ungewöhnlich niedriger Preis beweist für sich allein keine Straftat.
Genauer hinsehen sollten Käufer aber, wenn mehrere Ungereimtheiten zusammenkommen. Dazu können gehören:
- auffällig niedrige Preise für aktuelle Markenware,
- größere Mengen gleicher oder ähnlicher Neuware,
- mehrere originalverpackte Produkte bei einem privaten Verkäufer,
- widersprüchliche Angaben zu Kauf, Alter oder Herkunft der Artikel.
Keiner dieser Punkte ist ein Beweis für einen Diebstahl. Treffen mehrere Auffälligkeiten zusammen, ist es jedoch sinnvoll, vor dem Kauf nachzufragen und die Angaben des Verkäufers auf Plausibilität zu prüfen.
Bei hochpreisigen Waren können eine Rechnung, die Originalverpackung oder andere nachvollziehbare Informationen zum ursprünglichen Kauf zusätzliche Anhaltspunkte liefern. Auch solche Nachweise garantieren allerdings nicht, dass ein Angebot echt oder rechtmäßig ist.
Bei Smartphones droht ein zusätzliches Problem
Bei Elektronik kommt neben der ungeklärten Herkunft die technische Nutzbarkeit hinzu. Ein Smartphone, Tablet oder eine Smartwatch kann beispielsweise noch mit dem Nutzerkonto des vorherigen Besitzers verknüpft sein.
Käufer gebrauchter Technik sollten deshalb prüfen, ob sich das Gerät ordnungsgemäß zurücksetzen und neu einrichten lässt. Ist eine fremde Kontobindung aktiv, kann das Gerät trotz äußerlich einwandfreien Zustands nur eingeschränkt oder gar nicht nutzbar sein.
Damit unterscheidet sich Technik von vielen anderen Secondhand-Produkten: Selbst wenn ein Gerät günstig angeboten wird und funktioniert, kann die spätere Einrichtung scheitern.
Auch interessant: Smartphone verloren oder gestohlen? Das ist zu tun
Gestohlene Ware gekauft – darf man sie behalten?
Wer unwissentlich einen gestohlenen Gegenstand kauft, wird in Deutschland nicht automatisch dessen rechtmäßiger Eigentümer.
§ 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, dass ein gutgläubiger Eigentumserwerb grundsätzlich nicht eintritt, wenn eine Sache ihrem Eigentümer gestohlen wurde, verloren ging oder anderweitig abhandenkam. Ausnahmen nennt das Gesetz unter anderem für Geld und bestimmte öffentliche Versteigerungen.
Vereinfacht bedeutet das: Die Bezahlung allein macht den Käufer bei gestohlener Ware grundsätzlich nicht zum Eigentümer. Das vermeintliche Schnäppchen kann der Käufer daher unter Umständen wieder herausgeben müssen.
Davon zu unterscheiden ist die strafrechtliche Frage. § 259 StGB erfasst unter anderem das Ankaufen oder Sichverschaffen einer Sache, die ein anderer durch Diebstahl oder eine andere gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat erlangt hat, wenn dies zur eigenen Bereicherung oder zur Bereicherung eines Dritten geschieht. Das Gesetz sieht dafür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Auch der Versuch ist strafbar.
Wer beim Kauf keinerlei Kenntnis von einem vorausgegangenen Diebstahl hatte, wird dadurch nicht allein automatisch zum Hehler. Ob eine Strafbarkeit vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Vinted geht gegen mutmaßliche Plünderware vor
Manipulierte Games auf Steam infizierten Tausende Computer
Nicht jedes Schnäppchen ist verdächtig
Für niedrige Preise auf Vinted, Kleinanzeigen und anderen Plattformen gibt es viele legitime Gründe. Verkäufer möchten möglicherweise einen Fehlkauf, ein ungeliebtes Geschenk oder nicht mehr benötigte Kleidung schnell loswerden. Der Preis allein ist daher kein Warnsignal.
Auch interessant: 4 fiese „Fake“-Abzocken, die Kleinanzeigen-Nutzer kennen sollten
Was der Frankreich-Vergleich für den 31. Oktober bedeutet
Ob es bei den für den 31. Oktober angekündigten Protesten in Deutschland zu Ausschreitungen oder Plünderungen kommt, steht nicht fest. Die Organisatoren distanzieren sich ausdrücklich von Gewalt. Gleichzeitig bereiten sich die Sicherheitsbehörden auf mögliche Zwischenfälle vor.
Sollte es in Deutschland zu Plünderungen kommen und tauchen anschließend auffällige Mengen neuwertiger Markenware auf Secondhand-Plattformen auf, sollten Käufer deshalb genauer hinsehen. Denn das vermeintliche Superschnäppchen kann schnell keines mehr sein, wenn die Ware in Wirklichkeit jemand anderem gehört.