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Waschmittel statt Grafikkarte

Online-Kauf kann teuer enden – ein aktueller Fall zeigt, warum

Frau öffnet ein Paket
Teure Technik bestellt, aber wertloses Zeug bekommen? Verbraucherschützer empfehlen, bei Online-Bestellungen ein paar Tipps zu beachten. Foto: Christin Klose/dpa-tmn
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Rita Deutschbein, Redaktionsleiterin TECHBOOK
Redaktionsleiterin

24. März 2026, 12:32 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten

Ein teures Smartphone bestellt – doch im Paket liegt nur ein Glas Gewürzgurken. Was wie ein Einzelfall klingt, kommt im Onlinehandel immer wieder vor. Aktuelle Beispiele zeigen, wie wichtig es ist, solche Vorfälle nachweisen zu können. Verbraucherschützer geben konkrete Empfehlungen, wie sich Kunden absichern und welche Rechte sie im Ernstfall haben.

Solche Fälle sind keine Einzelfälle: Immer wieder berichten Kunden von ungewöhnlichen Lieferpannen. Statt hochwertiger Elektronik finden sich plötzlich Alltagsgegenstände oder sogar wertlose Inhalte im Karton. Neben dem Fall mit einem Smartphone und einem Gurkenglas kursieren zahlreiche ähnliche Beispiele. So erhielten Käufer etwa Buntstifte statt eines Notebooks oder komplett leere Pakete.

Ein aktueller Fall aus den USA, der auf Reddit geschildert wurde, zeigt, wie kompliziert solche Situationen sein können: Anstelle einer rund 3900 Euro teuren Grafikkarte hat er angeblich nur ein Paket Waschmittel bekommen. Er hat das Unboxing sogar gefilmt und somit zunächst alles richtig gemacht. Doch der Fall ist nicht so einfach.

Waschmittel statt Grafikkarte? Zweifel am Beweisvideo

Besagter Kunde bestellte über Amazon eine Grafikkarte des Typs Gigabyte GeForce RTX 5090 Windforce OC im Wert von rund 3900 Euro. Statt der Hardware befand sich im Paket jedoch lediglich ein Beutel Waschmittel mit einem Kilogramm Inhalt.

Die Lieferung traf am 14. März 2026 ein. Während die äußere Versandverpackung unversehrt war, wies die eigentliche Produktbox deutliche Manipulationsspuren auf: durchtrennte Siegel, überklebte Stellen und ein auffälliger Barcode. Auffällig war laut Kunde zudem das Versandgewicht von 1,56 Kilogramm, das exakt zum Waschmittel samt Verpackung passt. Eine echte Grafikkarte dieses Typs wiegt hingegen zwischen 2 und 2,5 Kilogramm.

Der Käufer wurde stutzig und verhielt sich so, wie es Empfängern solch teurer Bestellungen geraten wird. Er filmte das Auspacken. Im Video zeigt er das Paket zunächst von allen Seiten. Beim entscheidenden Moment, dem Öffnen der Produktverpackung, nahm er das Paket jedoch kurz aus dem Kamerabild. Es ist ein klarer Schnitt im Video erkennbar. Anschließend zeigte er die bereits geöffnete Box wieder – mit dem Waschmittel darin. Dieses Vorgehen wirft Fragen auf und lässt Zweifel an der lückenlosen Beweiskraft des Videos entstehen.

Amazon lehnt Rückerstattung ab

Das sah offenbar auch Amazon so und lehnte trotz der vorgelegten Indizien und einer achttägigen Prüfung eine Rückerstattung ab. Das Unternehmen erklärte, die Ware sei korrekt geliefert worden.

Der Fall des Kunden aus den USA ist noch nicht abgeschlossen. Mehrere ähnlich gelagerte Fälle aus Deutschland jedoch schon. Denjenigen, die Opfer eines solchen Betrugs werden, bei dem teure Ware gegen günstige oder wertlose Ersatzprodukte getauscht wird, steht oftmals ein langer Prozess bevor. Sie müssen beweisen, dass das bestellte Produkt sich tatsächlich nicht im Paket befand.

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Empfehlungen für mehr Sicherheit

Damit es im Ernstfall gar nicht erst zu solchen Problemen kommt, geben Verbraucherschützer konkrete Empfehlungen:

  • Rechtliche Schritte nicht ausschließen: Wenn der Streitfall nicht lösbar scheint, kann man rechtlichen Rat einholen oder Strafanzeige stellen. Das ist auch online möglich.
  • Paketzustand vor dem Öffnen dokumentieren: Vor dem Auspacken sollte man das Paket wiegen und fotografieren. Das gilt auch bei Rücksendungen, die man stets versichert und nachverfolgbar verschicken sollte. Das Gewicht sollte zusätzlich auf dem Einlieferungsbeleg vermerkt und dieser sorgfältig aufbewahrt werden.
  • Auspacken filmen – Beweisführung erleichtern: Ein Video des Auspackens kann im Streitfall entscheidend sein. Daher empfiehlt es sich, das Öffnen grundsätzlich zu filmen – idealerweise in Anwesenheit einer Zeugin oder eines Zeugen. Gleiches gilt beim Verpacken einer Rücksendung.
  • Falschlieferungen direkt festhalten und melden: Wenn unerwartete Ware im Karton liegt, sollte man den Inhalt so fotografieren, dass auch Name und Anschrift des Absenders erkennbar sind. Mit diesen Beweisfotos wird die Falschlieferung unmittelbar beim Absender gemeldet.
  • Beschädigte Sendungen nicht annehmen: Ist das Paket bei Zustellung sichtbar beschädigt oder zeigt es Hinweise auf Manipulationen am Versandlabel, sollte man die Annahme direkt bei der Zustellung verweigern. Anschließend reklamiert man den Vorfall beim Händler.
  • Kommunikation schriftlich führen: Aus Nachweisgründen wird empfohlen, ausschließlich schriftlich mit dem Händler zu kommunizieren. Dabei sollte man eine Frist von zwei Wochen für Rückmeldungen oder Erstattungen setzen.
  • Rückbuchungen prüfen – mögliche Folgen abwägen: Im Falle einer Falschlieferung kann es sinnvoll sein, zu prüfen, ob sich der gezahlte Betrag auf das ursprüngliche Zahlungsmittel zurückbuchen lässt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Händler oder Marktplätze unter Umständen das Nutzerkonto sperren können. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich davon jedoch nicht einschüchtern lassen.

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Händler in der Pflicht bei Verlust und Falschlieferung

Nach Angaben der Verbraucherschützer tragen gewerbliche Verkäufer das Risiko für den Versand bis zur Übergabe an den Kunden. Geht eine Sendung verloren oder wird sie beschädigt, hat man Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung.

Zudem sind Händler verpflichtet, die korrekte Ware zu liefern. Eine Falschlieferung gilt als Sachmangel, sodass Kunden weiterhin Anspruch auf die bestellte Ware haben. Auch zusätzliche Versandkosten muss der Händler übernehmen.

Bei leeren Paketen liegt die Beweislast beim Verkäufer. Er muss nachweisen, dass der richtige Artikel tatsächlich verschickt wurde. Gelingt dies nicht, ist er zur erneuten Lieferung verpflichtet. Alternativ können Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen. Eine Übertragung der Verantwortung auf das Transportunternehmen ist dabei nicht zulässig.

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