Wer ein defektes Produkt reklamiert, erwartet Hilfe vom Verkäufer. Ein aktuelles Urteil macht deutlich, dass Händler ihre Verantwortung nicht einfach auf Hersteller abwälzen dürfen.
Das Landgericht Ingolstadt hat die MMS E-Commerce GmbH, Betreiberin des Media-Markt-Onlineshops, in einem Urteil vom 24. Juli 2026 (Az. 1 HK O 1352/25) in die Schranken gewiesen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), nachdem ein Kunde wegen einer defekten Kühl-Gefrier-Kombination seine Gewährleistungsrechte geltend machen wollte.
Der Kunde erhielt daraufhin eine E-Mail mit der Aufforderung, sich direkt an den Hersteller zu wenden. Dieser biete bei Großgeräten einen Vor-Ort-Service an. Die notwendigen Kontaktdaten finde der Käufer im Handbuch. Aus Sicht der Verbraucherschützer vermittelte die Nachricht jedoch einen falschen Eindruck darüber, wer für die Reklamation zuständig ist.
Problematische Formulierung
Genau darin sah auch das Gericht das zentrale Problem. Nach Auffassung der Richter konnte die E-Mail so verstanden werden, als habe Media Markt mit der Reklamation selbst nichts mehr zu tun. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die eigene Verantwortung als Verkäufer fehlte.
Dabei ist die gesetzliche Gewährleistung grundsätzlich Sache des Händlers. Verbraucher können ihre Ansprüche bei Produktmängeln gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Dass Media Markt in der Nachricht sein Bedauern über den Defekt ausdrückte, genügte nach Ansicht des Gerichts nicht, um diese Verantwortung ausreichend klarzustellen.
Händler argumentiert mit schnellerer Lösung
Media Markt verteidigte sein Vorgehen damit, dem Kunden möglichst schnell helfen zu wollen. Da der Hersteller Reparaturen direkt vor Ort durchführt, habe dieser unmittelbar einen Termin vereinbaren können. Normalerweise wird ein solcher Prozess allerdings vom Händler organisiert.
Auch ein weiterer Einwand überzeugte die Richter nicht. Das Unternehmen argumentierte, der betroffene Kunde sei aufgrund seiner Tätigkeit beim vzbv mit den rechtlichen Grundlagen vertraut gewesen. Entscheidend sei jedoch nicht das Wissen eines einzelnen Kunden, sondern wie die Formulierung grundsätzlich auf Verbraucher wirkt. Erst in einer späteren Nachricht habe Media Markt auf seine Rolle bei der Gewährleistung hingewiesen. Verstöße gegen das gerichtliche Verbot können künftig mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
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