19. August 2024, 15:30 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Online-Bezahldienste wie PayPal werden immer beliebter. Allerdings nicht bei Steuerbetrügern und anderen Kriminellen, denn längst hat auch das Finanzamt Zugriff auf PayPal-Konten und kann bei Ungereimtheiten in der Steuererklärung oder anderen Verdachtsfällen Einsicht in die Geldbewegungen verlangen.
Im Zuge des Online-Bankings sind immer mehr Finanzdienstleister auf den Markt gekommen, die das Bezahlen im Internet vereinfachen. Geld lässt sich über ihre Apps bequemer überweisen als online über das eigene Bankkonto und der Käuferschutz hilft auch dann, wenn man beim Online-Shopping auf einen Betrüger hereinfällt. Doch weiß eigentlich auch das Finanzamt, was man über PayPal und Co. alles so anstellt?
Übersicht
Gesetzeslage früher und heute
Während der Gesetzgeber relativ schnell neue Regeln für Banken aufgestellt hatte, damit beim Online-Zahlungsverkehr alles mit rechten Dingen zugeht, dauerte es bei – damals – alternativen Finanzdienstleistern wie PayPal und Klarna etwas länger. Ein Grund dafür war, dass diese Unternehmen ihre Firmensitze meistens im Ausland hatten, sodass ein Staat auf den Dienstleister keinen rechtlichen Zugriff hatte.
Das öffnete jedoch Tür und Tor für die Abwicklung dubioser Geschäfte, von denen Staaten und ihre Behörden, vor allem Finanzämter und Polizei, aus Sicht mancher Beteiligten besser nichts erfahren sollten. Diese Zeiten sind allerdings längst vorbei, denn inzwischen hat der Gesetzgeber sich an die Situation angepasst.
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Finanzamt kann Kontoabruf für PayPal und Co. beantragen
Zunächst hat die Bundesregierung dafür gesorgt, dass die Finanzämter überhaupt Zugriff auf Bankkonten erhalten. 2003 wurde das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit verabschiedet, das 2005 in Kraft trat. Es ging darum, Steuerhinterziehung einzudämmen, indem die Finanzämter über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen Kontoabruf beantragen können.
Bei einem Abruf durch das Finanzamt werden jedoch keine Informationen über Kontostände oder Geldbewegungen preisgegeben – weder über das Bankkonto, noch durch Dienste wie PayPal oder Klarna. Es sei denn, die Behörde fordert einen Abruf zum Beispiel wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung an. Dann übermittelt das BZSt auch Umsätze und Kontostände. Übrigens: Es gab mehrere Klagen gegen das Gesetz, die jedoch allesamt spätestens vorm Bundesverfassungsgericht scheiterten. Die Gesetzeslage und ihr Anwendung sind also geklärt.
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Finanzamt darf PayPal-Konten prüfen
Unter das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit fällt auch PayPal, denn zum einen hat der Online-Finanzdienstleister einen Firmensitz in Deutschland. Zum anderen handelt es sich bei PayPal um nichts anderes als ein Bankkonto, auch wenn es nur online existiert.
Bevor das Finanzamt aber die Einsicht in das PayPal-Konto verlangt, fragt es in der Regel beim Besitzer nach. Kann der dann zum Beispiel Unregelmäßigkeiten in der Steuererklärung nicht schlüssig erklären, wird auch ein ausgelasteter Finanzbeamte hellhörig.
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Informationsaustausch zwischen Staaten
Darüber hinaus befindet sich die europäische Firmenzentrale von PayPal in Luxemburg, also inmitten der EU. Luxemburg gehört zu den zahlreichen Ländern, die das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch (AIA) von Steuerinformationen unterschrieben haben. Dadurch tauschen die Staaten nach festgelegten Standards Kontoinformationen untereinander aus.
Man müsste schon ein Bankkonto auf Samoa oder Trinidad und Tobago eröffnen, um diesem Informationsaustausch zu entkommen. Wer jedoch vor dem Finanzamt nichts zu verbergen hat, muss auch nichts befürchten – auch nicht den Zugriff der Behörde auf das eigene PayPal-Konto.