15. Oktober 2026, 8:54 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Millionen Menschen sollen dadurch von einem erleichterten Zugang zu ganz unterschiedlichen Angeboten und Services profitieren. Betroffen sind sowohl Websites und Online-Shops als auch alltägliche Dinge wie das Geldabheben am Bankautomaten. Auch im Supermarkt soll das Geldabheben leichter werden.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde bereits 2021 beschlossen, seither galt allerdings eine Übergangsfrist, die mittlerweile ausgelaufen ist. Mit dem endgültigen Inkrafttreten der neuen Regelung verpflichtet die EU Banken und Dienstleister, ihre Geldautomaten barrierefrei zu gestalten. Menschen mit Behinderungen sollen dadurch gleichberechtigten Zugang zu Finanzdienstleistungen erhalten. Allerdings gilt für bestimmte Automaten eine Übergangsfrist.
Geldautomaten müssen barrierefrei werden
In Deutschland betreiben die Banken aktuell rund 50.000 Geldautomaten. Das neue Gesetz hat somit weitreichende Folgen. Geldautomaten, die Banken und Sparkassen neu aufstellen und in Betrieb nehmen, müssen so ausgestattet sein, dass sie für alle Menschen zugänglich sind.
Dazu gehören größere und kontrastreiche Displays, vereinfachte Menüs sowie akustische und visuelle Ausgabemöglichkeiten für Menschen mit Sehbeeinträchtigung. Auch Tastaturen mit taktilen Markierungen und rollstuhlgerechte Bedienhöhen sind vorgesehen.
Bereits installierte Geldautomaten genießen jedoch Bestandsschutz – allerdings nur begrenzt. Laut Gesetz dürfen diese maximal bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer, jedoch nicht länger als 15 Jahre ab Inbetriebnahme ohne Nachrüstung genutzt werden. Spätestens nach Ablauf dieser Frist müssen sie den neuen Standards entsprechen.
Damit die Auflagen auch umgesetzt werden, wurde die Marktüberwachung für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen eingerichtet. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
Tausenden Unternehmen droht das Aus für ihre Websites
Große Anpassung in allen Online-Shops ab sofort Pflicht
Auch Websites und Online-Shops müssen sich umstellen
Neben Geldautomaten betrifft das Gesetz auch zahlreiche weitere Produkte und Dienstleistungen, etwa Fahrkarten- und Check-in-Automaten, E-Book-Reader, Telekommunikationsdienste sowie Bankdienstleistungen und E-Commerce-Angebote. Alle diese Systeme müssen künftig barrierefrei bedienbar sein.
Online-Händler müssen ihre Webshops seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestalten. Betroffen sind grundsätzlich Anbieter von digitalen Dienstleistungen für Verbraucher, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift, etwa für bestimmte Kleinstunternehmen. Eine allgemeine Übergangsfrist bis 2030 für bestehende Webshops gibt es nicht. Die häufig genannte Frist bis 2030 bezieht sich vor allem auf Altverträge und bestimmte bereits eingesetzte Produkte, nicht auf den laufenden Betrieb eines Online-Shops. Betroffene stehen vor einer Mammutaufgabe, wie bekannte Anbieter TECHBOOK verrieten.
Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro. In schweren Fällen können Behörden weitere Maßnahmen bis hin zur Untersagung des Angebots anordnen.
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EU schärft Regeln zum Geldabheben nach
Ende 2025 hat die EU weitere Regeln verabschiedet, die das Geldabheben für Verbraucher vereinfachen sollen. Die Reform verpflichtet Händler und Finanzdienstleister zu vollständiger Kostentransparenz: Wechselkursaufschläge, Automaten- oder Bankgebühren müssen vor jeder Zahlung klar sichtbar sein, um böse Überraschungen auf Kontoauszügen zu verhindern.
Aufgrund der stetigen Reduzierung von Geldautomaten in Deutschland wurde zudem beschlossen, dass alle Supermärkte, Drogerien und andere Händler in allen Mitgliedstaaten künftig Bargeldabhebungen ermöglichen sollen – auch ganz ohne Einkauf und Mindestumsatz. Damit will die EU vor allem Menschen in ländlichen Regionen unterstützen, in denen klassische Geldautomaten zunehmend verschwinden.