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Zusätzliche Angaben erforderlich

Diese Regeln bei Verpixelung gelten jetzt bei Google Street View

Google Street View geht gegen Zweckentfremdung vor
Google Street View geht gegen Zweckentfremdung vor Foto: Getty Images
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Volontär

9. August 2026, 8:30 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Der für Google zuständige Datenschutzbeauftragte ändert die Regeln für Verpixelungsanträge in Street View. Für die Unkenntlichmachung eines Hauses oder einer Wohnung müssen künftig mehr Informationen angegeben werden.

Mehr Details statt pauschaler Anträge

Wer eine Immobilie in Google Street View verpixeln lassen möchte, muss seit Juli 2026 präzisere Angaben machen. Darauf weist der für Google zuständige Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hin. Künftig genügt es nicht mehr, eine Verpixelung nur allgemein zu beantragen.

Stattdessen müssen Antragsteller mindestens die vollständige Adresse der betroffenen Immobilie angeben. In Mehrfamilienhäusern können darüber hinaus weitere Informationen erforderlich sein, etwa das Stockwerk oder eine genauere Beschreibung der Wohnung. Ziel der neuen Vorgaben ist es, eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen und Missbrauch zu erschweren. So sollen beispielsweise Anträge verhindert werden, die sich auf Gebäude oder Wohnungen beziehen, die gar nicht den Antragstellern gehören.

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Das Recht auf Verpixelung bleibt bestehen

An den grundsätzlichen Rechten von Eigentümern und Mietern ändert sich durch die neuen Anforderungen nichts. Sie können weiterhin verlangen, dass ihre Hausfassade in Google Street View dauerhaft unkenntlich gemacht wird. Nach Angaben des Datenschutzbeauftragten fordert Google dafür in der Regel weder einen Eigentumsnachweis noch einen Mietvertrag.

Der Antrag lässt sich auf mehreren Wegen stellen. Nutzer können das offizielle Street-View-Formular verwenden, eine E-Mail an Google senden oder direkt in Street View die Funktion „Problem melden“ nutzen. Wird ein Antrag genehmigt, bleibt die Verpixelung dauerhaft bestehen und wird nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht. Die Neuerungen betreffen damit ausschließlich das Antragsverfahren, nicht aber das bestehende Widerspruchsrecht.

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Datenschutzbeauftragter rät zu Daten-Sparsamkeit

Wer für einen Antrag Dokumente an Google übermittelt, sollte dabei möglichst wenige persönliche Informationen preisgeben. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte empfiehlt, alle für die Bearbeitung nicht erforderlichen Angaben zu schwärzen. Dazu zählen insbesondere Namen Dritter sowie Konto-, Vertrags- oder Rechnungsdaten.

Auch von der Übermittlung eines Personalausweises wird ausdrücklich abgeraten. Das gilt trotz der Angabe Googles, eingereichte Dokumente innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt zu löschen. Unverändert bleibt außerdem die automatische Verpixelung von Gesichtern und Kfz-Kennzeichen. Nach Ansicht der Datenschützer rechtfertigt die Detailtiefe von Street-View-Aufnahmen weiterhin ein Widerspruchsrecht, da Fassaden, Grundstücke oder abgestellte Fahrzeuge Rückschlüsse auf private Lebensverhältnisse zulassen können. Deshalb können betroffene Gebäude auch künftig auf Antrag unkenntlich gemacht werden.

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