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Verbraucherschützer kritisieren

Kündigung per Knopfdruck auf vielen Webseiten noch nicht möglich

Online-Verträge lassen sich seit Juli 2022 per Kündigungsbutton kündigen. Doch nicht alle Webseiten haben ihn umgesetzt.
Online-Verträge lassen sich seit Juli 2022 per Kündigungsbutton kündigen. Doch nicht alle Webseiten haben ihn umgesetzt. Foto: Getty Images
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TECHBOOK Redaktion

14.11.2022, 17:16 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Seit Juli müssen Anbieter auf ihren Webseiten einen Button anbieten, über den Kunden per Knopfdruck laufende Verträge kündigen können. Laut Verbraucherschützer wurde dieser bisher aber bei vielen nicht umgesetzt.

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Der Kündigungsbutton ist seit Juli 2022 für die Webseiten verpflichtend und gilt für alle online abgeschlossenen Verträge. Das können sowohl Handy- als auch Festnetzverträge sein, aber auch Abos für Streaming-Dienste, Zeitschriften oder dergleichen, TECHBOOK berichtete. Eine Kündigung auf dem Schriftweg entfällt und soll damit ebenso einfach wie der Online-Abschluss von Verträgen und Abonnements sein.

Bei der Überprüfung von 840 bekannten Seiten fanden die Verbraucherzentralen aber häufig Mängel. Nur 273 von ihnen haben den Button zufriedenstellend umgesetzt und bieten somit eine gesetzeskonforme Kündigungsmöglichkeit an, wie die Verbraucherzentrale Bayern mitteilte. In der Folge mahnten die Verbraucherzentralen 152 Unternehmen ab – manche gleich wegen mehrerer beanstandeter Websites.

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Button fehlte häufig komplett

Bei der Überprüfung, die vom 18. Juli bis 14. Oktober dauerte, hatten die Verbraucherzentralen und weitere Verbraucherverbände bekannte Websites aus verschiedenen Branchen überprüft. In 349 Fällen fehlte der Button demnach komplett, in 65 Fällen war er versteckt und in 38 Fällen nicht korrekt beschriftet. Darüber hinaus fanden die Prüfer der Verbraucherzentralen nach eigenen Angaben 339 weitere Verstöße. Vorschriftsmäßig sei der Kündigungsbutton nur auf 273 Seiten installiert gewesen.

„Wir bedauern, dass es bei so vielen Websites nicht umgesetzt worden ist. Es war im Vorfeld ja ausreichend Zeit dafür“, sagte Tatjana Halm, Referatsleiterin Markt und Recht bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Wir hoffen, dass jetzt auf allen Seiten unverzüglich nachgebessert wird.“ Erste Auswirkungen zeigen sich bereits. So hätten bis zum 2. November 86 der abgemahnten Unternehmen die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, hieß es von der Verbraucherzentrale. Teilweise werden auch Gerichte entscheiden müssen. Zudem sei aufgefallen, „dass einige Unternehmen, die von uns keine Abmahnung erhielten, ihre Seiten nachgebessert haben“, sagte Halm. Die Prüfung von Websites soll weitergehen.

Verbraucher, die selbst Mängel vorfinden, können diese online an die Verbraucherzentralen melden. Hat eine Webseite keinen Kündigungsbutton haben Verbraucher das Recht, bestehende Verträge sogar mit sofortiger Wirkung und unabhängig von eventuellen Laufzeiten zu kündigen. Dann allerdings müssen sie das Fehlen des Kündigungsbuttons nachweisen können, etwa per Screenshot. Beachten sollten Kunden dabei allerdings, dass der Button wegen Wartungsarbeiten oder ähnlichem auch kurzzeitig nicht sichtbar sein darf. Sie sollten das Fehlen des Buttons daher am besten zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal prüfen, bevor sie tätig werden.

Mit Material von dpa

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