20. Februar 2026, 11:30 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm sorgt für Klarheit: Wer sich ein Online-Attest ohne echten Arztkontakt ausstellen lässt, riskiert im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung.
Das Gericht bestätigte damit die Entlassung eines Arbeitnehmers, der eine Krankschreibung eingereicht hatte, ohne jemals mit einem Arzt gesprochen oder ihn gesehen zu haben (Az.: 14 SLa 145/25). Immer mehr Beschäftigte nutzen digitale Dienste, die eine schnelle Krankschreibung per Online-Formular versprechen. Ein paar Klicks, ein kurzer Fragebogen und schon landet das Attest in der E-Mail. Doch das Urteil aus Hamm zeigt, dass dieses vermeintlich bequeme Verfahren erhebliche Risiken birgt.
Attest nur nach Fragebogen laut Gericht unzulässig
Im konkreten Fall hatte ein Angestellter ein Attest eingereicht, das ausschließlich auf einem ausgefüllten Fragebogen basierte. Weder ein Video- noch ein Telefonkontakt mit einem Arzt fand statt. Trotzdem sah die ausgestellte Bescheinigung wie eine reguläre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Für das Gericht stand fest, dass der Arbeitnehmer „bewusst wahrheitswidrig vorgegeben“ habe, dass eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hätte.
Die Richter sahen darin einen erheblichen Vertrauensbruch. Arbeitgeber müssten sich auf die Richtigkeit von Attesten verlassen können, da sie keine Einsicht in medizinische Details haben. Eine Abmahnung hielt das Gericht nicht für nötig, da der Pflichtverstoß so schwerwiegend sei, dass bereits ein einmaliger Vorfall eine außerordentliche Kündigung rechtfertige.
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Arztkontakt bleibt Pflicht
Das Urteil macht deutlich: Digitale Atteste sind nur dann gültig, wenn tatsächlich ein Arztkontakt – per Video oder Telefon – stattgefunden hat. Arbeitnehmer sollten daher genau prüfen, welche Anbieter sie nutzen. Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung mehr Rechtssicherheit, wenn Zweifel an der Echtheit oder am Zustandekommen einer Online-Bescheinigung bestehen. Moderne Verfahren sind zwar willkommen, ersetzen aber nicht den rechtlich notwendigen Arztkontakt.