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Online-Shopping

Wie Kunden beim Online-Shopping überprüft werden

Frau sitzt auf der Couch mit einem Laptop und shoppt online
Die Wahl der Zahlungsart beim Online-Shopping sollte gut überlegt sein. Foto: Getty Images
Madlen Schäfer

25.12.2018, 13:07 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Den wenigsten Kunden ist es wohl bewusst: Wer online Waren einkauft, wird von den Online-Händlern beim Absenden der Bestellung versteckt überprüft.

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Mit ein paar Klicks sind nicht nur Produkte im virtuellen Warenkorb der Kunden – die Online-Händler checken beim Shopping im Netz auch ihre Kunden durch. Innerhalb weniger Sekunden überprüfen die Händler die Bonität der Käufer – auch um einem möglichen Betrug vorzubeugen, wie Spiegel Online berichtet. Zusätzlich nutzt man die Daten für eine genaue Analyse des Warenkorb-Inhalts. Kunden bekommen von der Prozedur in der Regel nichts mit.

 Eine Analyse des „Spiegel“ ergab, dass von den 30 größten Online-Shops immerhin 27 eine Überprüfung der Bonität der Kunden vornehmen. Hierzu gehören der Score einer Auskunftei wie etwa der Schufa sowie ein Score erstellt vom Händler anhand von eigenen Analysen und Regeln. Das geht sogar so weit, dass einigen Kunden eine Bestellung nicht geliefert wurde, weil sie in der falschen Straße gewohnt haben. So gebe es einzelne Straßen etwa in Berlin oder Köln, die wiederholt mit Inkassoverfahren und Betrug aufgefallen sind, die von Online-Händlern nicht mehr beliefert werden.

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Ist eine versteckte Überprüfung der Finanzen erlaubt?

Aber dürfen die Online-Händler das überhaupt ohne vorherige Zustimmung des Kunden? Zunächst einmal geht es hier um die datenschutzrechtliche Frage, ob der Shopbetreiber überhaupt die personenbezogenen Daten des potenziellen Kunden (etwa Name, Adresse und Geburtsdatum) an die Schufa übermitteln darf. Für die Übermittlung sowie für die Verwertung benötigt er jeweils eine sog. Erlaubnisnorm der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)“, erklärt der Anwalt Christian Solmecke, der sich auf die Beratung im Bereich Internet und IT spezialisiert hat, auf Nachfrage von TECHBOOK. Wenn Online-Händler hierbei nicht die Einwilligung des Verbrauchers einholen will, muss er sich auf den Erlaubnisbestand der „Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen“ berufen, wie Solmecke weiß. Bisher wurde dies immer angenommen, wenn ein Händler Vorleistung tritt, demnach beim Kauf auf Rechnung oder Zahlen mit Kreditkarte, wenn diese erst nach der Warenlieferung belastet wird.

Erfolgt die Echtzeit-Bonitätsprüfung allerdings noch vor Auswahl der Zahlungsmethode, ist ein Vorgehen ohne ausdrückliche und informierte Einwilligung des Kunden nicht zulässig. Es gibt hierzu zwar nach neuerer Gesetzeslage noch keine Urteile – es ist aber wahrscheinlich, dass diese alte Rechtsprechung auch unter der DSGVO Bestand haben wird“, sagt Solmecke. Genauso müsse die Schufa dazu berechtigt sein, die Daten der Verbraucher zu sammeln und an die entsprechenden Händler weiterzuleiten. Es ist aber gesetzlich abgesicherte Aufgabe der Schufa und anderen Auskunfteien ist, Daten über Kreditinformationen der deutschen Verbraucher zu sammeln, speichern sowie auszuwerten. 

In jedem Fall müssen die Händler Ihre Kunden über das Verfahren in der Datenschutzerklärung informieren. 

Generell gelte: Es ist dem jeweiligen Vertragspartner überlassen, zu entscheiden, ob er einen Vertrag bzw. einen Kauf auf Rechnung anbieten möchte oder nicht.

Die Online-Händler haben auf unterschiedliche Daten Zugriff, wie zum Beispiel der errechnete Score oder Negativeinträge. Diese Informationen nutzen die Händler, um zu bestimmen, ob sie mit einer Person einen Vertrag eingehen wollen oder nicht. Allerdings erhalten Online-Händler nicht alle gespeicherten Daten – nur Banken, Sparkassen, Kreditkartengesellschaften und Leasingunternehmen erhalten den vollen Umfang an Informationen, die über die Verbraucher gespeichert ist“, sagt Rechtsanwalt Solmecke. 

Können Kunden die Überprüfung umgehen?

Beim bisher geltenden Recht verlangt der Online-Händler zumindest bei einer Schufa-Abfrage vor Auswahl der Zahlungsmethode die Einwilligung des Nutzers. Dieser kann daher diese Einwilligung verweigern oder diese später sogar widerrufen. Wegen des in der DSGVO neu eingefügten Kopplungsverbots (Art. 7 Abs. 4 DSGVO) darf der Online-Händler dann den Vertragsschluss wahrscheinlich nicht von dieser Einwilligung abhängig machen“, sagt Solmecke. 

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So verbessern Sie Ihren Schufa-Wert

Für regelmäßige Online-Shopper ist es wohl aber hilfreicher, den eigenen Schufa-Wert zu verbessern. Mit diesen acht Tipps von Rechtsanwalt Solmecke klappt das:

  • Selbstauskunft verlangen und bei Fehlern sowohl von der Schufa die Sperrung, Berichtigung bzw. Löschung fehlerhafter Daten verlangen als auch den Schufa-Vertragspartner auffordern, evtl. fehlerhafte Daten bei der Schufa richtigzustellen.  
  • Kreditkarten sowie Anzahl der Girokonten begrenzen
  • Häufige Kontowechsel vermeiden
  • Dispokredit nicht nutzen
  • Teilzahlung vermeiden
  • Rechnungen pünktlich zahlen
  • Bei Kreditanfrage nicht zu viele Banken anfragen
  • Identitätsdiebstahl im Internet sofort bei der Schufa melden
Themen Internet Online-Shopping
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