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Laut Berliner Gericht

Erhöhung der Gebühren unzulässig! Muss die Sparkasse Geld zurückerstatten?

Sparkasse Erhöhung Gebühren Urteil: Logo der Sparkasse neben rotem Schriftzug
Ein aktuelles Urteil bezieht sich zwar auf die Sparkasse, könnte aber auch auf andere Geldinstitute angewandt werden Foto: Getty Images
Marlene Polywka Techbook
Redakteurin

05.04.2024, 18:16 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten

In einem aktuellen Fall hat ein Gericht in Berlin entschieden, dass die Erhöhung von Gebühren bei der Berliner Sparkasse unrechtmäßig sei. Doch was bedeutet das nun für die beteiligten 1200 Betroffenen, die Teil der Klage des Verbraucherschutzes waren? Und können auch andere Betroffene ein Recht auf Rückerstattung haben? TECHBOOK erklärt die Lage.

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„Stillschweigen ist keine Zustimmung.“ Das gilt in diversen Bereichen des deutschen Rechts und fand nun einmal mehr Anwendung. Konkret geht es um eine Klage, die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Berliner Sparkasse erhoben hatte. Der Verbraucherschutz kreidete dem Geldinstitut an, dass Girokonto-Gebühren einseitig erhöht worden seien. Es wurde also nicht explizit die Zustimmung der Kundinnen und Kunden eingeholt. Dem stimmte jetzt das Kammergericht Berlin zu. Doch welche Folgen hat das Urteil?

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Gebühren-Erhöhung der Sparkasse laut Gericht unrechtmäßig

Konkret bezieht der vzbv in ihrer Klage auf Erhöhungen der Gebühren bei der Berliner Sparkasse im Jahr 2016. In der öffentlichen Bekanntmachung dazu heißt es: „Die Berliner Sparkasse erhöhte gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, für die sie Girokonten führte, zum 01.12.2016 vielfach einseitig die Entgelte bzw. Gebühren oder führte solche erstmals ein. Insbesondere waren davon betroffen die Umstellungen von Das Girokonto und Das Girokonto Comfort auf Giro Digital, Giro Pauschal oder Giro Individual.“

Im Zuge dieser Umstellungen im Jahr 2016 ergab sich eine Erhöhung des monatlichen Entgelts um 1 beziehungsweise 3 Euro. An anderer Stelle wurden die Gebühren durch die Sparkasse zwar auch um 3 Euro gesenkt, „aber dafür wurden für sämtliche Buchungen auf dem Konto gesonderte Entgelte eingeführt (…).“ Zudem führte die Berliner Sparkasse ebenfalls im Jahr 2016 Gebühren von jährlich 8,50 Euro für die sogenannte SparkassenCard ein – allerdings nur im Rahmen der Tarife GiroDigital und GiroIndividual.

All diesen Änderungen, die eine Erhöhung der Gebühren bedeuteten, hätten die Sparkassen-Kundinnen und -Kunden nicht explizit zugestimmt. Die Sparkasse verwies in ihrer Gegenargumentation hingegen auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

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Verbraucherschutz verweist auf Bundesgerichtshof

Dem allerdings widersprach der Verbraucherschutz. In einer vergleichbaren Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) entschied das Gericht damals zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher. Im damaligen Fall ging es stellvertretend um die Postbank; andere Geldinstitute gehen allerdings genauso vor. Bis dato galt: Widersprachen Kundinnen und Kunden einer Änderung nicht aktiv, wurde das als Zustimmung gewertet.

Das verwarf der BGH in seinem Urteil aus dem Jahr 2021 weitgehend. Wie der Verbraucherschutz auch nochmals unterstreicht, müssen die Institute gerade bei Preiserhöhungen die explizite Einwilligung der Kunden einholen. Das sei im Fall der Berliner Sparkasse nicht geschehen. Dem stimmte das Kammergericht Berlin nun zu.

Diese Entscheidung war in dieser Form erwartet worden. So entschied etwa bereits das Landgericht Trier mit Bezug auf das BGH-Urteil in einer ähnlichen Sache, dass Sparkassen und Banken die Beträge zurückzahlen müssten. Gleiches gilt auch für das Landgericht Hannover.

Allerdings geht das Gericht dabei von einer anderen Frist als der vzbv aus. Dieser strebt in seiner Musterfeststellungsklage, der sich im übrigen rund 1200 betroffenen Personen angeschlossen haben, eine rückwirkende Frist bis zum Jahr der Änderungen, also 2016, an. Das Gericht ist aber der Auffassung, dass alle Ansprüche vor dem Jahr 2018 verjährt seien. Auf Anfrage bestätigte der vzbv, dass aktuell eine Revision geprüft werde. So sagte ein Sprecher zu TECHBOOK: „Wir werden voraussichtlich in Revision gehen. Ob sich das nur auf die Frage, wann die Verjährung beginnt, oder noch auf weitere Fragen beziehen wird, müssen wir noch prüfen.“

Auch eine Sprecherin der Sparkasse verwies auf Nachfrage darauf, dass das Gericht in Teilen auch der Position des Geldinstituts zugestimmt habe. „Das Kammergericht hat sich auch zu Gunsten der Berliner Sparkassen positioniert. Darüber hinaus äußern wir uns zu laufenden Verfahren nicht“, so die Sprecherin gegenüber TECHBOOK.

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Gibt es ein Recht auf Rückerstattung?

Stand jetzt ist das Urteil nicht rechtskräftig. Entsprechende Ansprüche können also auch noch nicht geltend gemacht werden. Allerdings ist es das erklärte Ziel des Verbraucherschutzes, das Betroffene, die Teil der Musterklage waren, ihr Geld vollumfänglich zurückerstattet bekommen. Eine vergleichbare Klage läuft im Übrigen auch gegen die Sparkasse KölnBonn. Das dortige Verfahren ruhe allerdings derzeit, weil man noch das Ergebnis in Berlin abwarten wollte, „da in beiden Verfahren im Kern sehr ähnliche Rechtsfragen behandelt werden“, so der vzbv zu TECHBOOK.

Wer nun feststellen möchte, ob er selbst Anspruch auf Rückerstattung hätte, sollte laut Verbraucherschutz zunächst die AGB seiner Bank prüfen. Sollte darin davon die Rede sein, dass Sie Änderungen zustimmen, indem Sie innerhalb von zwei Monaten keinen Widerspruch einlegen, sollten Sie prüfen, welche Verlagsveränderungen auf diese Weise vorgenommen wurden. Sollte es sich etwa um eine Preiserhöhung handeln, gilt es festzustellen, in welcher Höhe Sie inzwischen gezahlt haben. Anschließend können Sie Ihre Rückerstattungsansprüche bei Ihrer Bank geltend machen.

Die Verbraucherzentrale weist allerdings darauf hin, dass bereits einige Banken ihre AGB entsprechend angepasst haben und dass es auch vereinzelt zur Kündigung des Kontos gekommen sei, nachdem ein entsprechender Anspruch geltend gemacht wurde.

Themen News Recht
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