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Angebot irreführend?

Verbraucherzentrale gegen Aldi vor Gericht

Verbraucherzentrale klagt gegen Aldi Nord
Wegen eines Milka-Rabatts klagt die Verbraucherzentrale gegen Aldi Nord
Przemyslaw Szymanski

11. September 2026, 17:45 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

61 Prozent Rabatt auf eine Tafel Milka-Schokolade klangen nach einem echten Schnäppchen. Doch genau diese Werbeaussage beschäftigt jetzt ein Gericht.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat am 2. April 2026 eine Unterlassungsklage gegen Aldi Nord beim Landgericht Bochum eingereicht. Hintergrund ist eine Rabattaktion für Milka-Schokolade aus einem Prospekt, der vom 15. bis 20. Dezember 2025 gültig war. Darin bot der Discounter die Schokolade für 77 Cent an und warb gleichzeitig mit einer Ersparnis von 61 Prozent.

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Nach Ansicht der Verbraucherschützer könnte diese Darstellung Kunden in die Irre führen. Zwar ist die Prozentzahl rechnerisch nachvollziehbar, sie basiert jedoch nicht auf dem zuvor verlangten Verkaufspreis. Genau dieser Punkt steht nun im Mittelpunkt des Verfahrens.

Die Rechnung hinter den 61 Prozent

Aldi Nord bezog die beworbene Ersparnis auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers von 1,99 Euro. Verglichen mit diesem Wert ergibt sich tatsächlich ein Preisnachlass von rund 61 Prozent. Für Verbraucher wirkt das Angebot dadurch deutlich attraktiver.

Die Verbraucherzentrale Hamburg sieht die Sache jedoch anders. Laut den Verfahrensunterlagen hatte Aldi die Schokolade kurz zuvor bereits für 99 Cent verkauft. Verglichen mit diesem Preis lag die tatsächliche Ersparnis nur bei rund 22 Prozent. Deshalb stellt sich die Frage, ob die Werbeaussage den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Urteil mit möglicher Signalwirkung

Für Preisermäßigungen gelten in Deutschland klare Regeln. Die Preisangabenverordnung schreibt vor, dass Händler bei Rabattaktionen den niedrigsten Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage berücksichtigen müssen. Zudem entschied der Europäische Gerichtshof im Jahr 2024, dass auch beworbene Prozentangaben auf diesem Referenzwert beruhen müssen.

Offen ist bislang, ob diese Vorgaben auch dann gelten, wenn ein Unternehmen seinen Preis mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers vergleicht. Sollte die Verbraucherzentrale vor Gericht Erfolg haben, könnte das Konsequenzen für zahlreiche Händler haben. Solche UVP-Vergleiche gehören schließlich in Prospekten und Onlineshops zum Alltag. Aldi Nord wollte sich laut der „Lebensmittel Zeitung“ nicht zu dem laufenden Verfahren äußern.

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