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3000 Euro für ein Foto! Neue Abmahn-Welle rollt

Wer jetzt eine Abmahnung wegen Web-Fotos bekommt, sollte nicht voschnell unterschreiben
Wer jetzt eine Abmahnung wegen Web-Fotos bekommt, sollte nicht voschnell unterschreiben Foto: Getty Images

27. Oktober 2026, 7:58 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Ein älteres Foto auf Facebook, Instagram oder der eigenen Website kann eine Abmahnung bedeuten und so unerwartet teuer werden. Die Bildagentur Blickwinkel lässt mutmaßlich unlizenzierte Fotonutzungen verfolgen und fordert dabei teilweise mehrere Tausend Euro.

Wie aus einem Foto eine Forderung von fast 3000 Euro wird

Wie der auf IT-Recht spezialisierte Anwalt Christian Solmecke meldet, gibt Blickwinkel an, für die von ihr vertriebenen Aufnahmen ausschließliche Nutzungsrechte zu besitzen. Veröffentlicht man solche Bilder ohne passende Lizenz, verfolgt die Hamburger Kanzlei Westermann & Scholl die Urheberrechtsverstöße. Dabei können auch ältere Posts, Blogbeiträge oder vergessene Unterseiten ins Visier geraten.

In einem dokumentierten Fall verlangte die Kanzlei für ein einzelnes Foto insgesamt 2887,03 Euro. Auch längst zurückliegende Veröffentlichungen können noch gefunden werden.

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Warum Löschen allein nicht ausreicht

Wer eine Abmahnung erhält, sollte das betroffene Foto entfernen, rät Solmecke. Damit ist die Angelegenheit allerdings nicht automatisch erledigt: Nach einer Urheberrechtsverletzung kann zusätzlich verlangt werden, eine erneute Nutzung zu unterlassen.

Besondere Vorsicht gilt bei einer beigefügten Unterlassungserklärung. Sie kann beispielsweise ein Anerkenntnis von Zahlungsforderungen oder feste Vertragsstrafen enthalten. Taucht das gleiche Bild später erneut auf, etwa in einem vergessenen Archiv, könnten weitere Kosten entstehen. Betroffene sollten Fristen daher ernst nehmen, eine vorformulierte Erklärung aber nicht ungeprüft unterschreiben. Möglich ist stattdessen eine juristisch angepasste, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung.

Warum sich eine Prüfung der Forderung lohnen kann

Auch die Höhe des verlangten Schadensersatzes ist nicht automatisch gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof bestätigte in einem früheren Verfahren zu einem einfachen Foto lediglich jeweils 100 Euro für die Nutzung und die unterbliebene Urhebernennung. Auf andere Fälle lässt sich diese Entscheidung allerdings nicht pauschal übertragen.

Entscheidend können unter anderem tatsächliche Lizenzpreise, Nutzungsdauer und Reichweite sein. Auch die Anwaltskosten gehören auf den Prüfstand. Für Privatpersonen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzliche Begrenzung des Gegenstandswerts greifen.

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