19. November 2025, 12:48 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil vom 13. November 2025 (C-654/23) neue Spielräume für E-Mail-Marketing geschaffen. Unternehmen dürfen demnach unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne ausdrückliche Zustimmung Werbung per E-Mail verschicken. Das Urteil sorgt für mehr Klarheit im digitalen Marketing.
Die Entscheidung betrifft vor allem Unternehmen, die auf digitale Geschäftsmodelle oder Freemium-Angebote setzen. Denn der EuGH stellt klar, dass bereits eine kostenlose Registrierung als geschäftliche Beziehung gelten kann – solange dabei personenbezogene Daten erhoben werden, die einen wirtschaftlichen Wert haben. Damit eröffnet sich für viele Anbieter eine neue Möglichkeit, E-Mail-Werbung gezielt einzusetzen.
Wie es zum Urteil kam
Auslöser war laut „Retail News“ ein rumänisches Medienunternehmen, das ein Freemium-Modell betrieb: Nutzer konnten sich kostenlos registrieren, erhielten eingeschränkten Zugriff auf Inhalte – aber eben auch regelmäßig Newsletter mit werblichen Inhalten. Die rumänische Datenschutzbehörde sah darin einen Verstoß, da keine ausdrückliche Zustimmung der Empfänger vorlag. Das Unternehmen argumentierte, dass die Mails Teil des Nutzungsverhältnisses seien – der Fall landete vor dem EuGH.
E-Mail-Werbung ohne Zustimmung – das sagt der EuGH
Der Europäische Gerichtshof musste klären, ob solche Nachrichten als unzulässige Direktwerbung gelten und ob eine kostenlose Registrierung bereits eine geschäftliche Beziehung im Sinne der europäischen E-Privacy-Richtlinie darstellt. Die Richter entschieden: Ja, unter bestimmten Umständen kann auch ein Freemium-Modell als „Verkauf“ gelten, weil Nutzerdaten einen wirtschaftlichen Wert besitzen.
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Damit dürfen Unternehmen in engen Grenzen werbliche E-Mails versenden, ohne eine gesonderte Einwilligung einzuholen. Voraussetzung ist, dass sich die Werbung auf eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen bezieht und die Nutzer bei der Registrierung sowie in jeder E-Mail klar über ihr Widerspruchsrecht informiert werden.
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BGH entscheidet – Cookies dürfen nicht voreingestellt sein
Datenschutz trifft auf Marketing
Das Urteil stützt sich auf zwei Rechtsgrundlagen: die E-Privacy-Richtlinie (2002/58/EG) und die DSVGO. Nach Artikel 13 Absatz 2 der E-Privacy-Richtlinie ist Werbung per E-Mail erlaubt, wenn der Absender die Adresse im Rahmen eines Verkaufs erhalten hat und die Werbung nur auf eigene ähnliche Angebote verweist. Eine zusätzliche Zustimmung nach Artikel 6 Absatz 95 der DSVGO ist in diesem Fall nicht notwendig.
Nationale Gesetze bleiben verbindlich
Trotz der neuen Freiräume bleibt Vorsicht geboten. In Deutschland gilt weiterhin Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Werbung ohne Einwilligung ist nur erlaubt, wenn eine Kundenbeziehung besteht und die beworbenen Produkte eindeutig vergleichbar sind. Eine einfache, kostenlose Registrierung reicht in der Regel nicht aus.