Krankenkassen erhalten viele Informationen über die medizinische Versorgung ihrer Versicherten. Dazu gehören etwa abgerechnete Arztbesuche, Diagnosen und verschriebene Medikamente. Diese Daten dürfen sie inzwischen auch auswerten, um mögliche Gesundheitsrisiken zu erkennen. Eine vorherige Zustimmung der Versicherten ist dafür nicht erforderlich. Wer die Analyse seiner Daten nicht möchte, muss deshalb selbst widersprechen.
Viele Versicherte kennen die Regelung nicht
Möglich ist die Auswertung seit März 2024 durch ein neues Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten. Dabei durchsuchen Computerprogramme die vorhandenen Angaben nach auffälligen Mustern. Auch künstliche Intelligenz kann dafür eingesetzt werden.
Vielen Versicherten ist diese Möglichkeit allerdings nicht bekannt. Das zeigt eine Forsa-Umfrage vom September 2026 im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Demnach kennen 71 Prozent der gesetzlich Versicherten die Regelung nicht. 57 Prozent aller Befragten bewerten das Vorgehen als eher oder vollkommen falsch. Für die Umfrage wurden 1024 gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren befragt.
Diese Gesundheitsdaten dürfen Krankenkassen prüfen
Die Krankenkassen dürfen unter anderem Angaben zu Diagnosen, Behandlungen und verschriebenen Medikamenten untersuchen. Sie können beispielsweise nach Anzeichen für Krebs oder seltenen Erkrankungen suchen. Außerdem dürfen sie mögliche gefährliche Wechselwirkungen zwischen Arzneimitteln und Impflücken erkennen.
Stoßen die Kassen dabei auf ein konkretes Gesundheitsrisiko, müssen sie den betroffenen Versicherten schriftlich informieren. Zudem sollen sie zu einer Beratung bei einem Arzt oder Pflegedienst raten.
Der GKV-Spitzenverband berichtet bereits von ersten Ergebnissen. Bis Juli 2026 wurden demnach rund 1,5 Millionen Menschen auf mögliche Risiken hingewiesen. Etwa 110.000 von ihnen ließen sich anschließend behandeln oder beraten.
Lucas Auer, Gesundheitsexperte des vzbv, sieht jedoch die Gefahr von Fehleinschätzungen. Denn die verwendeten Abrechnungsdaten können fehlerhaft oder veraltet sein. Auch bei der Information der Versicherten kritisiert der vzbv Defizite. Krankenkassen müssen zwar mindestens vier Wochen vor Beginn über eine geplante Auswertung informieren. Hinweise auf Websites oder in Mitgliedermagazinen erreichen nach Einschätzung des vzbv jedoch viele Versicherte kaum.
So widersprechen Sie der Auswertung Ihrer Daten
Wer nicht möchte, dass die Krankenkasse seine Daten zur Erkennung individueller Gesundheitsrisiken auswertet, kann widersprechen. Das ist beispielsweise per Brief oder über ein Online-Formular der jeweiligen Krankenkasse möglich. Unter Angabe der Versichertennummer kann der Widerspruch so formuliert werden:
„Hiermit widerspreche ich der Datenverarbeitung zur Erkennung individueller Gesundheitsrisiken nach § 25b SGB V.“
Ein Widerspruch ist jederzeit möglich und darf keine Nachteile mit sich bringen. Die Krankenkasse darf die Daten allerdings weiterhin für andere gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben verwenden, beispielsweise für die Abrechnung einer Behandlung. Außerdem gilt der Widerspruch nur für die aktuelle Krankenkasse. Nach einem Wechsel muss er deshalb erneut erklärt werden.
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