
15. Juli 2025, 8:20 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Laut einem Gericht hat eine Praxis der Deutschen Bahn gegen den Datenschutz verstoßen. Das geht jetzt aus einem neuen Urteil hervor.
Wer in Deutschland eine Regional- oder Fernreise mit dem Zug plant, kommt um das Angebot der Deutschen Bahn kaum herum. Das Unternehmen ist hierzulande marktbeherrschend, weshalb seine Geschäftspraktiken besonders viele Menschen betrifft – und nicht immer sind diese sehr verbrauchernah. Laut einem neuen Gerichtsurteil hat die Deutsche Bahn gegen den Datenschutz verstoßen, weil sie von Kunden bestimmte Informationen für den Ticketverkauf einforderte.
Deutsche Bahn verstieß gegen Datenschutz wegen digitalen Tickets
Das geht aus einer Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main hervor. Demnach habe die Deutsche Bahn gegen den Datenschutz in der jüngeren Vergangenheit verstoßen, weil man für den Kauf von günstigeren „Spar“- und „Super-Sparpreistickets“ die Angabe der E-Mail-Adresse und/oder der Handynummer voraussetzte. Diese Fahrkarten waren bis zum 15. Dezember 2024 zusätzlich nur digital verfügbar. Selbst am Ticketschalter sollte man die entsprechenden Angaben gegen ein digitales Ticket machen.
Die Verbraucherzentrale hatte dieses Vorgehen der Deutschen Bahn bereits moniert und ist letztendlich gerichtlich dagegen vorgegangen. Mit Erfolg: Das OLG Frankfurt am Main gab den Verbraucherschützern recht. Das Urteil ist eine nachträgliche Bestätigung dessen, was Kritiker bereits wussten. Auch war die Deutsche Bahn nach dem Verstoß gegen den Datenschutz aufgrund scharfer Kritik selbst wieder zurückgerudert, wie etwa der „Deutschlandfunk“ berichtete. Das Urteil verleiht dem Thema nun nachträglich Nachdruck.
Ticketkauf nur gegen Datenangabe nicht zulässig
Konkret untersagt das Oberlandesgericht Frankfurt, den Verkauf der genannten Fahrkartenkategorien von der Angabe von E-Mail-Adressen oder Handynummern abhängig zu machen. Man ließ auch nicht das Argument gelten, dass es darum ginge, Verbraucher über etwaige Zugausfälle oder Verspätungen auf diesem Wege informieren zu können. Diese Entscheidung sollen die Kunden selbst treffen dürfen. „Die Datenverarbeitung ist für die Vertragserfüllung nicht erforderlich“, heißt es in der Mitteilung.
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Deswegen habe die Deutschen Bahn gegen den Datenschutz und vor allem gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen. Auch eine Einwilligung der Kunden sei nicht zulässig gewesen, da sie ohnehin keine Wahl hatten. Weder konnten sie auf anderem Wege die betreffenden Tickets kaufen, noch blieb ihnen ob des Quasi-Monopols der DB die Möglichkeit, auf andere Dienstleister auszuweichen.

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Rein digitale Tickets helfen nur der DB
Zusätzlich betont auch der Senat, dass es Verbrauchern beim Kauf der Fahrkarten in erster Linie darum ginge, möglichst günstig durchs Land zu reisen. Nur dafür werde der Preis bezahlt. Dass die Bahn zuvor diese nur digital angeboten hatte, hätte auch nur dem Unternehmen geholfen, weil es nur „der Abwicklung der Hauptleistung“ und „vornehmlich unternehmensinternen Zwecken – etwa der Kundenbindung, Werbung oder der Kontrolle des Nutzerverhaltens“, diente.
Demnach müsse die Deutsche Bahn den Weg im Sinne der Verbraucher gehen, der „mit dem geringsten Maß an personenbezogenen Daten auskommt“. Die Verbraucherzentrale sieht in dem Urteil einen Erfolg. Die Entscheidung ist laut OLG nicht anfechtbar.