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Rechtsanwältin berichtet TECHBOOK

Fiese Abzocke auf Kleinanzeigen mit fingierten Kaufverträgen

Ebay Kleinanzeigen Abzocke fingierte Rechnungen
Wer auf die Masche reinfällt, erleidet einen finanziellen Schaden Foto: Getty Images
Andreas Filbig ehemaliger Redaktionsleiter

17.02.2021, 07:38 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Die große Beliebtheit von Kleinanzeigenportalen zieht leider auch schwarze Schafe an. Über eine neue Abzocke auf Ebay Kleinanzeigen mit fingierten Kaufverträgen durch Anzahlungen hat TECHBOOK mit einer Rechtsanwältin gesprochen.

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Wenn Privatleute untereinander Kaufverträge abschließen, ist Vorsicht geboten. In einer besonders fiesen Abzocke auf Ebay Kleinanzeigen machen sich Verkäufer die Unwissenheit von arglosen Nutzern in Rechtsfragen zunutze. Rechtsanwältin Claudia Ostarek aus Bad Vilbel hat die Vorgehensweise öffentlich gemacht. Sie verrät TECHBOOK, wie sich der Fall zugetragen hat und was Betroffene tun können.

Teure Waren als Köder für die Abzocke

Der private Anbieter inserierte eine hochpreisige, gebrauchte Luxusuhr auf dem Kleinanzeigen-Portal. Teure Uhren erfreuen sich derzeit großer Beliebtheit, so dass auch dieses Angebot schnell Interessenten fand. Mehrere Tausend Euro sollte die Armbanduhr kosten. Dementsprechend wollte der Käufer den Artikel natürlich auch sehen.

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Der Verkäufer teilte mit, dass er zu weit vom potenziellen Käufer entfernt wohnen würde, die Uhr aber an seinen Schwager in der Nähe schicken könne. Wie Rechtsanwältin Ostarek TECHBOOK berichtet, zeigte sich hier die erste Auffälligkeit:

Da er hierfür jedoch Kosten für einen Werttransport verauslagen müsse und nicht wisse, ob der Interessent die Uhr dann auch wirklich kaufen würde, bat er telefonisch um eine ‚Anzahlung‘ von 50 Euro. Diese Anzahlung würde bei Abnahme der Uhr auch mit dem Kaufpreis verrechnet werden können.

Rechtsanwältin Ostarek gegenüber TECHBOOK

Der Interessent erklärte sich mit dieser Vereinbarung einverstanden. Kurz darauf beging er aber einen Fehler.

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Bestätigungsmail mit anderen Details

Der Verkäufer schickte unverzüglich weitere Fotos der Uhr per Mail und schrieb dort, dass „man sich auf einen Kaufpreis geeinigt habe und der Interessent die vereinbarte Anzahlung leisten solle“. Rechtsanwältin Ostarek weißt darauf hin, dass „von Transportkosten und einer bloßen Besichtigung der Uhr nicht mehr die Rede war“.

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Die Falle schnappt zu

Genau hier besteht für einen Interessenten die letzte Möglichkeit, ohne Schaden aus der Verhandlung auszusteigen. Im vorliegenden Fall überwies der potenzielle Käufer die 50 Euro jedoch mit dem Vermerk „Anzahlung“ und bekam daraufhin die Adresse des angeblichen Schwagers ausgehändigt.

Als der Interessent sich die Uhr ansah, stellte sich heraus, dass sie in einem schlechten Zustand war. Dementsprechend entschied er sich gegen einen Kauf. Nachdem er dies dem vermeintlichen Schwager persönlich und dem Verkäufer telefonisch mitteilte, spielte letzterer seine Trumpfkarte, die Rechtsanwältin Ostarek wie folgt beschreibt:

Der Verkäufer verlangte unter sofortiger Androhung rechtlicher Schritte jedoch trotzdem die Zahlung des Kaufpreises und die Abnahme der Uhr. Er verwies darauf, dass ein Kaufvertrag schon längst zustande gekommen sei, was insbesondere die „Anzahlung“ beweise. Von einer Kaufpreiszahlung käme der Interessent daher nicht mehr los. Ansonsten würde er Post von einem Anwalt erhalten.

Rechtsanwältin Ostarek gegenüber TECHBOOK

Am Ende bezahlte der Interessent die geforderte Kaufsumme und suchte sich rechtliche Hilfe gegen die Abzocke auf Ebay Kleinanzeigen bei Rechtsanwältin Ostarek. Selbst wenn der Käufer nicht erschienen wäre, hätte sich der Verkäufer übrigens auf den Kaufvertrag berufen können.

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Was sollten Nutzer auf Ebay Kleinanzeigen beachten?

Rechtsanwältin Ostarek verrät TECHBOOK einige hilfreiche Tipps, um sich vor Abzocke auf Portalen wie Ebay Kleinanzeigen zu schützen. Diese lassen sich nicht nur in Fällen wie dem beschriebenen anwenden.

  1. Lassen Sie einen Zeugen mithören oder fertigen Sie einen Mitschnitt an. Dies muss dem Gesprächspartner vorher aber unbedingt mitgeteilt werden!
  2. Fallen Sie nicht auf geschickte Formulierungen zum Zustand von Gegenständen herein („die angebotene Uhr wird ab und an noch getragen“ etc.).
  3. Bei Überweisungen auf die Angabe des Verwendungszwecks achten
  4. Kaufgegenstände möglichst nicht alleine und bei Dritten besichtigen, da diese später als Zeugen für die Gegenpartei auftreten könnten.
  5. Vollständigen Transaktionsablauf mit Mails, Screenshots und Fotos dokumentieren
Themen: Kleinanzeigen
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