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Langsames Internet? Tool der Verbraucherzentrale berechnet, wie viel Geld es zurück gibt

Mann am Laptop
Nutzer können jetzt genau nachweisen, ob das Internet zu Hause zu langsam ist Foto: Getty Images
Rita Deutschbein, Redaktionsleiterin TECHBOOK
Redaktionsleiterin

03.06.2022, 13:33 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Viele kennen es: Im Vertrag wird eine bestimmte Internetgeschwindigkeit versprochen, aber Zuhause kommt davon nur ein Bruchteil an. Die Folge sind lange Downloadzeiten, wackelige Streams und ständig abbrechende Videokonferenzen. Doch Betroffene können sich gegen zu langsames Internet wehren.

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Eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes macht es möglich. Am 1. Dezember 2021 ist die sogenannte TKG Novelle in Kraft getreten, die die Rechte von Internetanschluss-Inhabern stärkt. Ist die Verbindung zum Internet zu Hause langsamer als mit dem Provider vereinbart, haben Kunden das Recht, die monatliche Grundgebühr zu reduzieren.

So belegen Sie eine zu langsame Internetleitung

Auch früher war dies unter Umständen bereits möglich, allerdings war es für Betroffene schwer, die zu geringe Geschwindigkeit nachzuweisen und ihr Recht einzufordern. Die Provider argumentierten häufig mit Schwankungen in der Leitung oder eventuellen Nadelöhren bei der Hardware des Kunden. Doch das soll nun vorbei sein, denn Betroffenen steht nun ein einfaches Verfahren zum Nachweis bereit:

1. Fehlerquellen ausschließen

Bevor Sie den Provider kontaktieren, sollten Sie mögliche Fehlerquellen prüfen und ausschließen. Denn nicht immer liegt die Ursache für langsames Internet an der Leitung. Veraltete Treiber der Netzwerkkarte, schlechter WLAN-Empfang, zu viele Browser-Cookies, falsche Router-Einstellungen, ungeeignete Kabel oder Antivirenprogramme können die Geschwindigkeit ebenso bremsen.

Was sich dank der TKG Novell noch alles für Internet- und Handynutzer ändert, lesen Sie hier:

2. Internetgeschwindigkeit messen

Zur Messung der Anschlussgeschwindigkeit bietet die Bundesnetzagentur seit Mitte Dezember 2021 eine Software an. In der Anwendung können Nutzer im Vorfeld ihren Tarif auswählen oder manuell ihre vertraglich vereinbarte Down- und Uploadgeschwindigkeit eingeben. Die Software startet dann eine Messreihe mit 20 Messungen innerhalb von zwei Tagen. Anschließend liefert sie das Ergebnis und bewertet, ob die Leistung vertragskonform ist oder nicht. Wichtig: Der Computer muss dabei per LAN-Kabel mit dem Router verbunden sein. Denn bei Messungen über WLAN kann es zu Ungenauigkeiten kommen.

Lesen Sie auch: WLAN-Probleme auf dem iPhone? Kleiner Adapter hilft!

3. Recht beim Provider geltend machen

Ist das Internet tatsächlich zu langsam und weicht die Leistung von der vertraglich vereinbarten ab, gibt es für Betroffene zwei Optionen: Sie konfrontieren ihren Anbieter schriftlich mit dem Messprotokoll und teilen diesem mit, dass sie von ihrem Minderungsrecht Gebrauch machen werden. Es gilt: Wer nur 80 Prozent der vereinbarten Leistung empfängt, darf die Zahlung entsprechend um 20 Prozent kürzen.

Im Idealfall stellt der Provider diesen Betrag dann erst gar nicht mehr in Rechnung. Haben Sie hingegen schon die volle Höhe der monatlichen Grundgebühr gezahlt, ist die Differenz vom Provider gutzuschreiben oder zurückzuerstatten, sagt Felix Flosbach von der VZ NRW. Ein Widerruf der gesamten Lastschrift ist nicht zu empfehlen. Geraten Kunden so in Zahlungsverzug, kann der Anbieter laut Flosbach den Anschluss sperren.

Die Alternative: Wer aufgrund der schlechten Leistung den Provider wechseln möchte, hat ein Sonderkündigungsrecht vor Ablauf der Vertragslaufzeit. Einzige Voraussetzung: Dem Anbieter muss vorab eine Frist gesetzt werden, um die vertraglich vereinbarte Leistung doch noch zu erbringen. Felix Flosbach nennt 10 bis 14 Tage als angemessene Frist.

Bei Streit mit dem Anbieter über Minderung oder Kündigung, bieten die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen Unterstützung.

4. Entschädigung bei Internetausfall

Fällt der Internetanschluss komplett aus, haben Betroffene das Recht auf unverzügliche und kostenlose Behebung des Problems. Bei einem Ausfall von mehr als einem Tag muss der Anbieter darüber informieren. Ab dem dritten Kalendertag nach Eingang der Störungsmeldung steht Betroffenen eine Entschädigung zu: Für die Kalendertage drei und vier sind das je fünf Euro oder zehn Prozent des monatlichen Vertragsentgelts, ab dem fünften Tag sind es zehn Euro oder 20 Prozent.

Lesen Sie auch: Recht auf Entschädigung bei Internet-Störung und verpasstem Techniker-Termin

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Online-Tool der Verbraucherzentrale berechnet Minderungsanspruch

Der gesetzlich geregelte Minderungsanspruch bei zu langsamen Internet besteht bereits seit einiger Zeit. Die Erfahrung mit den Providern zeigt seither aber leider, dass diese die monatlichen Grundpreise oftmals zu wenig reduzieren, obwohl Betroffene eigentlich einen höheren Minderungsanspruch hätten. Zahlreiche Beschwerden seien dazu bei der Verbraucherzentrale NRW bereits eingegangen. So gab es Fälle, bei denen Nutzer nur eine Reduzierung von 2,50 Euro statt 13 Euro im Monat erhalten haben. „In unseren Beratungsstellen häufen sich Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die trotz nachweislich unterschrittener Internetleistung keine angemessene Minderung durchsetzen können“, so Flosbach.

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Aus diesem Grund hat die Verbraucherzentrale nun einen Online-Rechner erstellt, der den genauen Minderungsanspruch für Nutzer transparent ermittelt. Den Rechner finden Sie hier.

Die Nutzung setzt Messergebnisse aus der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur voraus. Die so ermittelten Daten geben Nutzer zusammen mit Angaben zu ihrem Vertrag in ein Formular ein. Das Tool erstellt in der Folge automatisch den errechneten Minderungsbetrag und verfasst ein Anschreiben, das an die Provider gesendet werden kann.

Mit Material von dpa

Themen Internet
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