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Durchgefallen

Gericht findet gravierende Mängel bei StreamOn der Telekom

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TECHBOOK Redaktion

17.07.2019, 17:55 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Unterwegs Videos oder Musik streamen, ohne dass das monatliche Datenvolumen schrumpft – mit diesem Versprechen locken Anbieter Kunden zu ihren Streaming-Tarifen. Vor Gericht muss die Telekom mit StreamOn aber einen Rückschlag hinnehmen.

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Geht es nach einem Urteil des Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster (Aktzenzeichen 13 B 1734/18), muss die Deutsche Telekom ihre StreamOn-Tarife ändern. Denn der Datenverkehr werde nicht wie vorgeschrieben gleichbehandelt. Damit verstößt der Netzbetreiber gegen die Netzneutralität. Grundlage für die Verhandlung war eine Beschwerde der Bundesnetzagentur.

StreamOn mit zu vielen Einschränkungen

Auch die EU-Roamingregeln würde StreamOn nicht einhalten, so das Gericht. Die Bundesnetzagentur hatte bereits Ende 2017 eine Änderung verfügt, woraufhin die Telekom vor Gericht zog. Ein weiteres Verfahren zu dem Thema läuft noch.

Bei StreamOn wird der Datenverbrauch bei bestimmten Apps nicht auf das Monatsvolumen angerechnet, wenn man zum Beispiel Videos über Netflix oder die ARD Mediathek streamt. Allerdings drosselt die Telekom die Übertragungsrate, und man kann den Film unterwegs nur in der recht niedrigen SD-Auflösung ansehen.

Würde das Video außerhalb des StreamOn-Tarifs geguckt und auf das monatliche Datenvolumen angerechnet, so könnte man auf HD-Qualität kommen. Diese „Videodrossel“ stört die Netzagentur und das OVG, da hierbei Datenströme eben nicht gleichbehandelt würden.

Zweiter kritischer Punkt in dem jahrelangen Streit sind Reisen ins EU-Ausland. Werden dort Videos oder Songs gestreamt, wird der Datenverbrauch auf das Monatsvolumen angerechnet – trotz StreamOn.

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Urteil ist unanfechtbar

Die Münsteraner Richter werteten dies als zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis – so ein „ungünstigerer Entgeltmechanismus“ sei nach europäischen Roaming-Regeln aber verboten. Der Beschluss der Münsteraner Richter ist die zweite und höchste Instanz des Eilverfahrens. Er ist unanfechtbar.

Die Netzagentur will, dass die Telekom auf die Entscheidung reagiert. „Wir werden die Anpassung des Produkts nun zügig gegenüber der Telekom durchsetzen“, sagte ein Sprecher.

Die Telekom setzt auf „eine angemessene Umsetzungsfrist“ für die Anpassungen, sagte ein Sprecher. Denkbar wäre beispielsweise der Verzicht auf die Roaming-Einschränkung. Zunächst wolle man aber prüfen, wie man mit dem Urteil umgehen könne. „Von der Rechtmäßigkeit von StreamOn sind wir weiterhin überzeugt und werden auch zukünftig alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.“ Die aktuelle Kampagne, mit der der Netzbetreiber StreamOn bewirbt, läuft trotz des aktuellen Urteils derzeit weiter.

Konkurrent Vodafone hat mit dem „Vodafone Pass“ ein ähnliches Produkt. Nach Beanstandungen der Bonner Regulierungsbehörde sicherte Vodafone 2018 aber zu, den Videoverkehr nicht zu drosseln.

Im EU-Ausland wird das Streaming hingegen – wie bei der Telekom – auf das Monatsvolumen angerechnet, unbegrenztes Streamen bei schneller Datenübertragung ist im Rahmen des Tarifs also auch hier nicht möglich. Die Netzagentur ordnete eine Änderung an, gegen die Vodafone vor Gericht zog – eine Entscheidung hierzu gibt es noch nicht.

Themen Recht Telekom
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