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Display defekt

Wann zahlt die Haftpflichtversicherung für ein kaputtes Handy?

Hand hält ein kaputtes Smartphone-Display
Wenn das Display zersplittert, zahlt die Haftpflicht – oder nicht? TECHBOOK klärt auf, wann die Versicherung haftet. Foto: Getty Images
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TECHBOOK Redaktion

19.07.2017, 16:04 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Einen Moment nicht aufgepasst, schon fällt das Smartphone herunter – und das Display zerspringt. Kann ich den oft hunderte Euro teuren Schaden von der Haftpflichtversicherung abrechnen? TECHBOOK klärt auf.

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Schäden am Handy sind besonders ärgerlich: Smartphones werden technisch immer besser und damit auch immer teurer. Vor allem ist das empfindliche Display häufig die Ursache für unbrauchbare Geräte, oft reicht schon ein Sturz aus einem Meter Höhe, um das Glas zersplittern zu lassen.

Da der Schadenswert hoch ist, versuchen viele, den Schaden über die Haftpflichtversicherung abzusetzen. Nicht immer mit Erfolg: Eine Branchenauswertung hat laut des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ergeben, dass von 2.000 eingereichten Smartphone-Vorfällen gerade mal die Hälfte plausibel war. Doch wann muss die Versicherung eigentlich für die Schäden bezahlen?

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Wann zahlt die Haftpflicht für ein kaputtes Smartphone?

Kurz gesagt: Wenn der Schaden durch Dritte – etwa Freunde oder Verwandte – verursacht wurde, übernimmt dessen Haftpflichtversicherung den Schaden, zumindest den Zeitwert. Wenn der Schaden vom Eigentümer selbst verursacht wurde – etwa, weil das Handy aus der Hand gerutscht ist – zahlt die Versicherung nicht. Das gilt auch für Familienmitglieder, die mit in einer Familienhaftpflichtversicherung abgesichert sind. Wirft dann der Bruder oder die Schwester das Smartphone herunter, gibt es ebenfalls kein Geld von der Versicherung.

Da die Anzahl der Versicherungsbetrüge bei Smartphones hoch ist, kann es sein, dass Sie das defekte Gerät bei der Versicherung einschicken müssen. Diese erstellt dann ein Gutachten und prüft, ob das Gerät tatsächlich wie angegeben zerstört wurde. Bei komplizierten Fällen kann es auch ratsam sein, selbst einen unabhängigen Gutachter zurate zu ziehen.

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