28. März 2026, 11:30 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Für tausende angehende Studenten beginnt das Sommersemester 2026 mit einer finanziellen Entlastung: Wer staatliche Ausbildungsförderung erhält, kann sich ab April vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
Der Rundfunkbeitrag spaltet seit Jahren die Gemüter. Einige halten ihn für notwendig, andere möchten ihn abschaffen. Auch um die Höhe der Beiträge wird diskutiert. Genau hierzu gibt es aktuell einige Wendungen, die Bürger in Deutschland auf dem Schirm haben sollten.
Gericht setzt klare Maßstäbe für Beitragspflicht
Eines vorweg: Grundsätzlich bleibt der Rundfunkbeitrag, den viele umgangssprachlich häufig noch GEZ nennen, rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Anlass war die Klage einer Frau aus Bayern, die ihre Zahlungen verweigerte. Sie begründete dies mit angeblich mangelnder Meinungsvielfalt und zu großer Staatsnähe der öffentlich-rechtlichen Sender.
Die Richter wiesen laut „Tagesschau“ die Klage im Oktober 2025 ab, formulierten jedoch Bedingungen zur Erhebung des Beitrags. Die Finanzierung ist demnach nur mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn ARD, ZDF und Deutschlandradio ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen. Dazu gehört, unterschiedliche Positionen abzubilden, unabhängige Informationen bereitzustellen und der Öffentlichkeit Orientierung zu geben.
Ein Wegfall der Zahlungspflicht käme laut Gericht nur infrage, wenn über mindestens zwei Jahre hinweg gravierende und wiederkehrende Defizite bei der Ausgewogenheit nachweisbar wären. Einzelne Fehler oder subjektive Kritik genügen nicht. Damit bleibt die Abgabe weiterhin verpflichtend, solange kein strukturelles und dauerhaftes Versagen belegt werden kann.
So kann man sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen
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Befreiung für Studienanfänger mit BAföG
Unabhängig von der juristischen Grundsatzfrage gibt es für bestimmte Gruppen aber Ausnahmen. Befreit sind Personen, die eine der folgenden Leistungen beziehen und einen Antrag auf Befreiung stellen:
- Arbeitslosengeld II (Bürgergeld)
- Sozialgeld
- Sozialhilfe
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch
- Taubblinde Menschen
- Empfänger von Blindenhilfe
- Pflegezulagen für Schwerbeschädigte
- Berufsausbildungsbeihilfe
- Ausbildungsgeld nach dem Sozialgesetzbuch
- Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), sofern nicht bei den Eltern wohnend
Zum letzten Punkt gehören mit dem Start des Sommersemesters 2026 am 1. April voraussichtlich rund 9000 Studenten, die erstmals eine Befreiung beantragen können. Nach Angaben des CHE Centrum für Hochschulentwicklung beginnen zu diesem Zeitpunkt etwa 79.000 Personen neu ein Studium. Da schätzungsweise 11 Prozent der Studierenden BAföG erhalten, ergibt sich für einen Teil dieser Gruppe ein Anspruch auf Erlass.
Entscheidend hierbei ist der Bezug der Ausbildungsförderung, nicht deren konkrete Höhe. Bis der entsprechende Bescheid vorliegt, muss der Beitrag jedoch weiter entrichtet werden. Zu viel gezahlte Beträge werden nachträglich erstattet.
Auch Studierende aus EU-Mitgliedstaaten können sich befreien lassen, sofern sie eine dem BAföG vergleichbare Förderung aus ihrem Heimatland beziehen. Den Antrag müssen sie online stellen, anschließend ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit den erforderlichen Nachweisen an den Beitragsservice schicken. Dabei sollte man ausschließlich das offizielle Internetportal nutzen, da im Netz betrügerische Angebote existieren.
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Empfehlung für höhere Beiträge ab 2027
Für alle anderen könnte der monatliche Betrag ab dem kommenden Jahr steigen, berichten die Kollegen von „BILD“. Eine unabhängige Expertenkommission empfiehlt, die Abgabe ab Januar 2027 von derzeit 18,36 Euro auf 18,64 Euro anzuheben. Das entspräche einem Plus von 28 Cent im Monat oder 3,36 Euro pro Jahr je Haushalt.
Ein früherer Vorschlag sah 18,94 Euro vor, fand jedoch nicht die Zustimmung aller 16 Bundesländer. Die nun reduzierte Empfehlung ist insofern ungewöhnlich, als sie innerhalb der laufenden Beitragsperiode 2025 bis 2028 nach unten angepasst wurde.
Als Grund wird unter anderem eine höhere Zahl beitragspflichtiger Wohnungen genannt als ursprünglich prognostiziert. Bereits eine Abweichung von einem Prozent kann den Monatsbetrag um rund 20 Cent beeinflussen. Für den Zeitraum 2025 bis 2028 wird ein Finanzbedarf von 42 Milliarden Euro veranschlagt. Dies entspricht einer Steigerung um 2,2 Prozent gegenüber der vorherigen Periode. Einsparungen durch den seit Dezember 2025 geltenden Reformstaatsvertrag sollen sich frühestens ab 2029 bemerkbar machen.